Wenn der Staat weniger kassiert: Wer prüft eigentlich, wofür eine Steuer da ist?
Wo erhöhen wir als Nächstes? So lautet die Überschrift einer Kolumne, die Hasnain Kazim am 9. Oktober 2026 im SPIEGEL veröffentlicht hat. Ihr Ausgangspunkt ist eine Formulierung, die in der Finanzpolitik zuverlässig auftaucht: Ein Tankrabatt, eine abgeschaffte Steuer oder ein verzichtetes Vorhaben „kostet den Staat“ soundso viele Milliarden. Kazim hält das für verkehrt. Eine Steuer koste den Bürger Geld, der Verzicht darauf also nicht den Staat. Der Staat nehme lediglich weniger weg.
Der Befund ist berechtigt, die Diagnose greift aber zu kurz. Interessanter als der Streit um die richtige Formulierung ist die Frage, warum die Formulierung so stabil ist. Die Antwort liegt weniger in der Semantik als im Aufbau des Haushaltswesens.
Zwei Rahmungen derselben Zahl
„Kostet den Staat“ setzt eine Basislinie voraus: Die Einnahmen des laufenden Rechts gelten als gegeben, jede Abweichung nach unten wird zum Ausfall. Das ist eine Rahmung, und sie hat Wirkung. Sie macht Entlastung begründungspflichtig und Belastung zum Normalfall.
Kazims Umkehr, der Staat nehme dem Bürger etwas weg, ist allerdings ebenfalls eine Rahmung. Sie unterstellt ein vorsteuerliches Eigentum, das der Staat antaste oder eben nicht. Markteinkommen und Vermögen entstehen jedoch nicht unabhängig von staatlich garantierten Regeln, von Gerichten, Eigentumsschutz und Infrastruktur. Liam Murphy und Thomas Nagel haben diese Überlegung in „The Myth of Ownership“ zugespitzt: Was jemand vor Steuern „besitzt“, ist bereits ein Produkt des Steuer- und Rechtssystems. Man muss dem nicht folgen, um zu sehen, dass „das Geld gehört zuerst den Bürgern“ eine politische Setzung ist und kein Naturrecht.
Beide Seiten greifen jeweils zu dem Rahmen, der gerade passt. Wer Ausgaben verteidigt, spricht von Kosten für den Staat. Wer Abgaben senken will, spricht von Wegnahme. Die Zahl ist in beiden Fällen dieselbe, nur die Buchführung wechselt.
Die Asymmetrie der Begründungspflicht
Im Alltag der Haushaltspolitik ist die Beweislast ungleich verteilt. Eine Steuersenkung muss „gegenfinanziert“ werden, sonst gilt sie als unseriös. Eine Steuererhöhung gilt als Verbesserung der Einnahmesituation und wird selten daran gemessen, ob die Aufgabe, für die sie gedacht war, noch besteht. Selbst in den Verlautbarungen der Ressorts erscheinen Entlastungen als „Steuermindereinnahmen“ und damit als Posten auf der falschen Seite der Rechnung.
Dazu kommt ein sprachlicher Effekt. Die Frage „Wo können wir noch mehr einnehmen?“ klingt nach Sachzwang. Die Frage „Was braucht der Staat nicht mehr?“ klingt nach Kürzung. Welche der beiden Fragen sich im politischen Betrieb durchsetzt, ist keine Überraschung.
Kazim selbst führt dafür ein Beispiel an, das die Debatte dieses Sommers gut abbildet: Ein internes Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums sah zwischenzeitlich vor, auch Getränke mit Süßstoffen in eine geplante Zuckerabgabe einzubeziehen, also Getränke ohne Zucker. Der Finanzminister erklärte anschließend, dazu werde es nicht kommen. Der Vorgang zeigt weniger Dummheit als eine Logik: Wenn die Abgabe als Einnahmequelle gedacht wird, rückt der Lenkungszweck in den Hintergrund.
Die Schaumweinsteuer als Fallstudie
Das schönste Beispiel in Kazims Text ist die Schaumweinsteuer. Sie wurde 1902 im Deutschen Reich eingeführt, um den Aufbau der kaiserlichen Flotte zu finanzieren. Die Flotte ist Geschichte, die Steuer nicht. Nach Kazims Angaben bringt sie bis heute gut 350 Millionen Euro im Jahr ein.
Bemerkenswert ist daran nicht, dass eine Steuer ihren Anlass überlebt hat. Das kommt vor. Bemerkenswert ist, dass es dafür keinen Vorgang gibt, der das Überleben infrage stellen würde. Niemand stellt irgendwann fest, dass der Zweck entfallen ist, denn der Zweck war nie Bestandteil der Steuer. Er war lediglich ihre Begründung.
Ähnlich verhält es sich beim Solidaritätszuschlag, der als zeitlich begrenzte Ergänzung eingeführt wurde und nach der Teilabschaffung 2021 für einen kleineren Kreis weiter erhoben wird. Auch hier gilt: Das Verfahren, die Steuer auf ihre ursprüngliche Begründung zu prüfen, entstand erst als Streitfall vor Gericht und nicht als Routine des Haushaltsrechts.
Der fehlende Mechanismus
Der strukturelle Grund liegt im Prinzip der Gesamtdeckung. Im Haushaltsrecht dienen grundsätzlich alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Eine Zweckbindung ist die Ausnahme. Das hat gute Gründe, denn es erhält die Flexibilität des Haushalts und verhindert, dass einzelne Töpfe zu groß oder zu klein werden. Es hat aber eine Nebenwirkung: Zwischen der Einnahme und dem Zweck, mit dem sie begründet wurde, besteht rechtlich keine Verbindung. Entfällt der Zweck, entfällt nichts.
Andere Bereiche der Gesetzgebung kennen Instrumente, die genau diese Lücke füllen sollen:
- Befristung und Sunset-Klauseln: Eine Regelung läuft automatisch aus, wenn der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich verlängert. Die Beweislast kehrt sich damit um: Nicht die Abschaffung, sondern das Fortbestehen muss begründet werden.
- Evaluationspflichten: Eine Abgabe wird nach einer festgelegten Frist darauf geprüft, ob sie ihr erklärtes Ziel erreicht hat, und zwar unabhängig davon, wie sich die Haushaltslage entwickelt hat.
- Offene Ausweisung des Zwecks: Wird eine Steuer mit einem konkreten Anlass begründet, wird der Anlass im Gesetz so formuliert, dass sich sein Wegfall feststellen lässt.
Keines dieser Instrumente löst die Grundsatzfrage nach der Höhe der Staatsquote. Sie würden aber dafür sorgen, dass Fortbestand und Neueinführung nach denselben Maßstäben beurteilt werden.
Was an der Gegenfrage fehlt
Kazims Alternative lautet: Wo können wir weniger ausgeben? Die Frage ist richtig, aber ebenfalls halb. Eine Ausgabenkritik ohne Blick auf die Einnahmeseite wiederholt den Fehler spiegelbildlich. Und die Rechnung, die den Ausgangspunkt der Kolumne bildet, nach der von einem Euro nur etwa ein Drittel zur freien Verfügung bleibe, ist so offen gehalten („je nachdem, welche Abgaben man einrechnet“), dass sie wenig belegt. Sie mischt Einkommensteuer, Konsumsteuern und Sozialabgaben, obwohl Letztere Ansprüche begründen, die sich von einer Steuer ohne Gegenleistung unterscheiden.
Tragfähiger wäre eine Frage, die beide Seiten bindet: Welche Aufgabe soll der Staat übernehmen, was darf sie kosten, wer trägt die Last, und wann wird geprüft, ob die Antwort noch gilt? Diese Fragestellung macht Entlastung und Belastung gleichermaßen begründungspflichtig. Sie ist unbequemer als beide Varianten, die gerade im Umlauf sind, weil sie Politikern abverlangt, konkret zu benennen, was wegfällt oder wer mehr zahlt.
Die Schaumweinsteuer wird dafür kaum der Anlass sein. Sie zeigt aber, wie lange eine Abgabe bestehen kann, wenn niemand verpflichtet ist, nach ihrem Grund zu fragen.