Ausgerechnet bei der Kölner Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt die Staatsanwaltschaft: Ein Wachtmeister der Behörde steht nach Informationen der dpa im Verdacht, mit Potenzmitteln und leistungssteigernden Medikamenten gehandelt zu haben. Mehrere Justizbedienstete sollen die Präparate gekauft haben, auch gegen sie wird ermittelt. Beim Hauptbeschuldigten gab es bereits eine Durchsuchung. Justizminister Limbach unterrichtete den Rechtsausschuss in einer vertraulichen Sitzung, die Staatsanwaltschaft selbst äußert sich nicht, um laufende Ermittlungen nicht zu gefährden (Bericht der dpa via WZ).
Die Meldung lebt vom Kontrast zwischen Behörde und Verdacht. Der Kontrast trägt aber nur so weit, wie man Strafverfolgung mit moralischer Immunität verwechselt. Eine Behörde besteht aus Menschen, und für Wachtmeisterei und Kantine gilt dieselbe Statistik wie für jede andere Belegschaft. Die interessanteren Fragen liegen woanders.
Das Problem sind nicht die Pillen
Nach dpa-Angaben soll der Beschuldigte nicht nur Medikamente, sondern auch sichergestellte Beweismittel und Arztrezepte gehandelt haben. Das ist der eigentliche Kern. Potenzmittel sind ein Kuriosum, Asservate sind die materielle Grundlage von Strafverfahren. Ein Gericht muss sich darauf verlassen können, dass ein Beweismittel unverändert verwahrt wurde. Wer in der Verwahrung handelt, stellt diese Annahme grundsätzlich infrage, und zwar nicht nur im Einzelfall, sondern für jedes Verfahren, in dem Beweismittel durch dieselben Hände gegangen sind. Ob und welche Verfahren betroffen sein könnten, geht aus der Meldung nicht hervor. Dass die Frage gestellt werden muss, ist allerdings der Schaden, der unabhängig vom Ausgang der Ermittlungen entsteht.
Ermittlung in eigener Sache
Rechtlich ist nichts daran zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gegen eigene Bedienstete ermittelt. Das Legalitätsprinzip gilt auch dort. Strukturell ist die Konstellation dennoch heikel: Die Behörde ist zugleich Ermittlerin und Arbeitgeberin der Beschuldigten, im Haus gibt es kurze Dienstwege und gemeinsame Mittagspausen. Das Gerichtsverfassungsgesetz kennt für solche Lagen Instrumente. Der Generalstaatsanwalt kann nach § 145 GVG Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ob das hier geschehen ist, sagt die Meldung nicht.
Hinzu kommt die Weisungsgebundenheit. Nach § 147 GVG steht das Aufsichts- und Leitungsrecht über die Staatsanwälte eines Landes dem Justizministerium zu. Der Minister, der den Rechtsausschuss über den Vorgang informiert, steht damit an der Spitze der Hierarchie, in der ermittelt wird. Das ist kein Vorwurf an eine Person, sondern eine Beschreibung der Bauweise. Sie funktioniert, solange alle Beteiligten ihre Rolle ernst nehmen und niemand in das Verfahren eingreift. Das ist eine Konstruktion, die auf Vertrauen setzt, wo man auch Verfahren einbauen könnte.
Vertraulich informiert
Dass der Rechtsausschuss vertraulich tagt, ist angesichts laufender Ermittlungen nachvollziehbar. Die Folge ist trotzdem, dass die Öffentlichkeit über einen Vorgang in der Justiz nur das erfährt, was dpa aus der Sitzung zitieren kann. Die Kontrolle durch das Parlament findet statt, ihre Ergebnisse bleiben aber unsichtbar. Auch dies ist ein Zielkonflikt und kein Skandal: Je gründlicher die Aufklärung abgeschirmt wird, desto weniger lässt sich von außen beurteilen, ob sie gründlich ist.
Dass mehrere Bedienstete als Käufer geführt werden, spricht zunächst nur dafür, dass es im Haus einen funktionierenden Markt gab. Mehr gibt der Stand nicht her. Es gilt die Unschuldsvermutung, und über Ausmaß und Beteiligung lässt sich seriös noch nichts sagen.
Die Aufsichtskonstruktion der Justiz war bisher selten auf die Probe gestellt, weil sie selten gebraucht wurde. Der Fall in Köln zeigt, was sie leistet, wenn sie gebraucht wird: Sie leistet, was die Beteiligten ihr zutrauen.