Rundfunkstaatsvertrag: Der Konstruktionsfehler hinter der AfD-Drohung

Nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt diskutieren Juristen, Medienrechtler und Landespolitiker in Berlin, was geschieht, wenn eine Landesregierung den Rundfunkstaatsvertrag mit dem MDR kündigt. Die ZEIT hat vier Szenarien zusammengetragen, von der geordneten Neugründung eines schlanken Landessenders bis zum bewusst herbeigeführten Chaos. Die Bandbreite reicht von kontrollierter Übergangsfrist bis zur offenen Vermutung, dass ein Vakuum das eigentliche Ziel sei.

Interessant ist weniger, welches dieser Szenarien eintritt, als das, was zwischen den Zeilen sichtbar wird: ein föderales System, das seine eigenen Staatsverträge nur einstimmig ändern kann. Sechzehn Bundesländer, eine Stimme pro Land, keine Mehrheitsklausel. Wer das baut, geht stillschweigend davon aus, dass grundsätzliche Einigkeit über die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks dauerhaft gegeben sein wird. Das war über Jahrzehnte eine vernünftige Annahme. Sie ist nur eben keine Eigenschaft des Systems, sondern eine Zeiterscheinung, die man versehentlich zur Konstruktionsgrundlage gemacht hat.

Der Effekt zeigt sich jetzt exemplarisch: Sobald ein einziges Land ernsthaft blockieren will, ist die gesamte Architektur verwundbar – nicht nur der MDR-Vertrag für Sachsen-Anhalt, sondern im Extremfall auch der übergeordnete Medienstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und mit ihnen die Verträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Ein System, das Einstimmigkeit voraussetzt, ist von Anfang an erpressbar durch jeden, der sie verweigert. Das war immer so, es musste nur jemand ausprobieren.

Bemerkenswert ist, wie die im Artikel zitierten Experten mit diesem Befund umgehen. Der Staatsrechtler Hubertus Gersdorf sieht im äußersten Fall nur einen Ausweg: das Bundesverfassungsgericht müsste anordnen, dass künftig eine Mehrheit der Länder für einen Staatsvertrag reicht. Das ist bezeichnend. Ein Gestaltungsproblem, das der Gesetzgeber seit der Gründung der föderalen Medienordnung hätte lösen können, landet am Ende wieder bei Karlsruhe – als Reparaturbetrieb für unterlassene politische Architektur. Das Verfassungsgericht wird ohnehin regelmäßig zum Ersatzgesetzgeber für Fragen, die eigentlich im parlamentarischen Prozess hätten geklärt werden müssen. Hier zeigt sich derselbe Reflex noch einmal, nur mit höherem Einsatz.

Die eigentliche Pointe liegt aber woanders: In der Debatte wird kaum gefragt, warum eine so zentrale Institution wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Jahrzehnte hinweg keine Mechanismen für den eigenen Ernstfall entwickelt hat. Man hat sich auf den politischen Konsens verlassen und die Frage, was passiert, wenn dieser Konsens einmal fehlt, offenbar für theoretisch gehalten. Das ist keine Besonderheit der Medienpolitik. Es ist ein wiederkehrendes Muster institutioneller Selbstverständlichkeit: Regeln werden für den Normalfall geschrieben, nicht für den Bruch mit ihm. Wenn der Bruch dann kommt, wirkt er wie ein externer Angriff – dabei ist er oft nur die Ausnutzung einer Lücke, die von Anfang an da war.

Ob die AfD in Sachsen-Anhalt tatsächlich einen funktionsfähigen Ersatzsender aufbaut, ein jahrelanges Vakuum erzeugt oder am Ende doch verhandelt, ändert an diesem Befund wenig. Die Verwundbarkeit war vorher da. Sie musste nur einmal getestet werden.

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