Kinderlosen-Zuschlag: Begründbar, aber falsch finanziert

<p>Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Ein Baustein: Der Kinderlosen-Zuschlag in der Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen. Die Bundesregierung beziffert die Mehreinnahmen im Entwurf auf rund 3,3 Milliarden Euro. In Kraft ist das Gesetz noch nicht. Die Kritik kam dennoch umgehend, etwa vom Intensivpfleger Ricardo Lange, der die Anhebung gegenüber <a href=“https://www.focus.de/gesundheit/news/pfleger-ricardo-lange-habe-fuer-kinderlosen-zuschlag-ueberhaupt-kein-verstaendnis_e231161e-618e-49b0-a67b-5603008c761f.html“ target=“_blank“ rel=“noopener“>FOCUS online</a> als diskriminierend bezeichnet.</p>

<h2>Ein Zuschlag mit Begründung</h2>

<p>Der Zuschlag ist keine Erfindung der aktuellen Haushaltslage. Er geht auf das Pflegeurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001 zurück. Das Gericht wertete die Kindererziehung als Beitrag zur umlagefinanzierten Pflegeversicherung und verlangte eine Entlastung der Eltern. Die Belastung der Kinderlosen ist die Umsetzungsentscheidung des Gesetzgebers, und als typisierende Beitragsregel ist sie vertretbar.</p>

<p>Langes Einwand, die Gründe der Kinderlosigkeit seien oft intim und unfreiwillig, ist menschlich nachvollziehbar, trifft aber nicht den Regelungsgegenstand. Eine Beitragsregel fragt nicht nach Motiven. Auch der Verweis auf die hohe Steuerlast kinderloser Singles gehört zu einer anderen Rechnung, denn Steuern und Beiträge folgen unterschiedlichen Logiken. Wer Eltern später selbst pflegt, erbringt zudem genau jene Leistung in natura, die sonst die Kasse bezahlen müsste.</p>

<h2>Wer die Last trägt</h2>

<p>Der Zuschlag gilt für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Menschen mit Behinderung und Bürgergeld-Beziehende. Entscheidend ist eine andere Konstruktionsfrage: Den Zuschlag tragen die Beschäftigten allein, eine Beteiligung des Arbeitgebers gibt es nicht.</p>

<p>Damit wird Gleichbehandlung innerhalb einer Gruppe hergestellt, nicht in der Gesellschaft. Einkommen aus Kapital bleibt bei Pflichtversicherten außen vor, und wer außerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung abgesichert ist, wird von der Regel nicht in gleicher Weise erfasst. Ein Gerechtigkeitsargument, das auf Eltern und Kinderlose zielt, wird so über eine Gruppe verteilt, die sich vergleichsweise schlecht wehren kann.</p>

<h2>Eine Randkorrektur</h2>

<p>Die 3,3 Milliarden Euro sind im Verhältnis zum Finanzierungsbedarf der Pflegeversicherung eine Randkorrektur. Lange hat insofern recht, dass die Kinderlosen die Kassen allein nicht retten. Das ist allerdings ein Argument gegen die Reform als Ganzes, nicht gegen den Zuschlag als Prinzip. Der strukturelle Befund bleibt: Eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe wird über Beiträge statt über Steuern finanziert, und jede Anhebung verschiebt die Last erneut auf die Lohnzettel.</p>

<h2>Fürsorge gibt es bereits, wo sie nötig ist</h2>

<p>Gelegentlich wird gefordert, bei der Pflegefinanzierung konsequenter auf Vermögen und Angehörige zuzugreifen. Im Bereich der Hilfe zur Pflege geschieht das längst. Das Vermögen der Pflegebedürftigen wird angerechnet, sobald die Versicherungsleistung nicht reicht, und es bleibt nur ein kleines Schonvermögen. Kinder werden seit 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro herangezogen. Das Subsidiaritätsprinzip ist damit weitgehend umgesetzt. Offen bleibt die Versicherungsleistung selbst, die nach dem Versicherungsprinzip ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt wird.</p>

<h2>Steuer statt Zuschlag</h2>

<p>Wer Pflege als solidarische Aufgabe versteht, kommt an der Finanzierungsfrage nicht vorbei. Eine Finanzierung der Versicherungsleistung aus Steuermitteln würde alle nach Leistungsfähigkeit beteiligen, Kapitaleinkommen eingeschlossen, und die Debatte über Zuschläge für einzelne Gruppen weitgehend erübrigen. Der Kinderlosen-Zuschlag bliebe ein begründbares, aber kleines Instrument, das ein großes strukturelles Problem nicht löst.</p>

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