Verfassungstreue: Amthors Büroleiter und die Referendarin

Im August 2025 wurde bekannt, dass der Büroleiter des CDU-Bundestagsabgeordneten Philipp Amthor der Burschenschaft Markomannia Aachen in Greifswald angehört. Die taz hatte die Mitgliedschaft offengelegt, der NDR berichtete, Amthor bestätigte den Austritt gegenüber dem SPIEGEL (SPIEGEL, 20.08.2025). Die Verbindung hat enge Bezüge zur AfD und lud den Rechtsextremisten Martin Sellner zu einem Vortrag ein. Laut Landespolitikern gehört ihr auch der AfD-Fraktionsvorsitzende im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, Nikolaus Kramer, an.

Der Mitarbeiter war nicht nur während des Studiums aktiv, sondern blieb als „Alter Herr“ Teil der Burschenschaft. Er ist CDU-Mitglied und im Kreisverband Vorpommern-Greifswald für Mitgliederfragen zuständig. Der Austritt kam nach öffentlicher Kritik, nicht davor.

Die Einordnung: Privatsache, bis sie es nicht mehr war

Amthor verteidigte zunächst das Recht seiner Mitarbeiter auf private Lebensführung. Der Austritt sei aber notwendig gewesen, weil Gruppierungen Rechtsextremisten wie Sellner nicht salonfähig machen dürften. Er nannte ihn die „Konsequenz einer längerfristigen Entwicklung dieser Vereinigung“. Das setzt voraus, dass die Vereinigung vorher in Ordnung war, oder zumindest nicht so weit außerhalb der Ordnung, dass ein Büroleiter mit Zugang zum politischen Betrieb dort nicht Mitglied sein konnte. Zugleich wurde der Austritt als erneute Bestätigung des Eintretens für die wehrhafte Demokratie und für die Abgrenzung zur AfD gedeutet.

Die Reihenfolge ist der eigentliche Befund: Veröffentlichung, dann Konsequenz, dann Umdeutung der Konsequenz zur Tugend. Fairerweise gehört dazu, dass der Austritt am Ende stattfand. Das ist mehr, als in vergleichbaren Fällen häufig geschieht. Kritikwürdig ist die nachträgliche Etikettierung, nicht der Schritt selbst.

Der Gegenfall: die Referendarin in Sachsen

Ein Jahr später entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht über einen Fall, der auf der anderen Seite der Skala liegt (Beschluss vom 21.09.2026, Az. 2 B 264/26; Bericht bei LTO). Eine Frau war zum 10. August 2026 zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen worden. Nachdem Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt geworden waren, bat das Landesamt für Schule und Bildung den Verfassungsschutz um Überprüfung. Dieser teilte mit, sie habe in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften Instituts für Staatspolitik besucht. Die Behörde nahm die Zulassung zurück, das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Eilantrag ab, das OVG bestätigte das.

Belegt ist damit die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen, nicht eine Mitgliedschaft. Ihre Erklärung, die Besuche seien familiär veranlasst gewesen, räumte die Zweifel aus Sicht des Gerichts nicht aus. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Es handelt sich um ein Eilverfahren, die Entscheidung in der Hauptsache steht aus. Und es ist ein Einzelfall, kein Beleg für eine allgemeine Praxis.

Der Maßstab hängt am Einfluss

Bemerkenswert ist die Begründung. Das OVG verlangt ein Mindestmaß an Verfassungstreue auch dann, wenn der Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird. Maßgeblich sei die besondere Rolle gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die dem Einfluss der Referendare im Unterricht ausgeliefert seien. Der Maßstab knüpft also nicht am Status an, sondern an der Wirkung, die eine Person auf andere hat.

Auch das Verfahren ist geregelt: Es braucht einen auf Tatsachen beruhenden Verdacht, der Verfassungsschutz wirkt an der Überprüfung mit, am Ende steht gerichtliche Kontrolle. Beim Büroleiter eines Abgeordneten existiert nichts davon. Das Arbeitsverhältnis unterliegt der freien Personalwahl des Abgeordneten, und das ist rechtlich sauber. Die Kritik richtet sich deshalb nicht gegen die Rechtslage, sondern gegen die Logik dahinter. Ausdrücklich nicht behauptet werden soll, das Gericht habe sich zu Abgeordnetenbüros geäußert. Die Übertragung ist die Argumentation dieses Textes, nicht die des OVG.

Schutzbedürftigkeit und Zugangsmacht

Das Gericht begründet die Prüfung mit der Verletzlichkeit der Schüler. Beim Büroleiter stellt sich die umgekehrte Frage, ob Zugang zu sensiblen Informationen und zu einem Staatssekretär nicht ebenfalls eine Rolle ist, die Vertrauenswürdigkeit voraussetzt. Der Linken-Landesvorsitzende in Mecklenburg-Vorpommern, Hennis Herbst, hat diesen Punkt angesprochen: Wer Mitglieder rechter Netzwerke auf zentrale Positionen hole, verschaffe ihnen möglicherweise Einfluss und Zugang zu sensiblen Informationen. Ob das im konkreten Fall zutrifft, ist offen. Die Frage selbst ist berechtigt, und sie wurde nicht von der Behörde gestellt, sondern von einem politischen Gegner.

Brandmauer als Rhetorik

Die Abgrenzung zur AfD wird verbal betont, in der Personalauswahl offenbar nicht geprüft. Die Trennlinie verläuft dort, wo sie nichts kostet: bei Erklärungen, Beschlüssen und Auftritten, nicht beim eigenen Büro. Die Referendarin dagegen erfuhr die Konsequenz einer Überprüfung, die ein Dienstherr durchführen musste, weil das Verfahren es vorsieht.

Ein Maßstab misst auch Zuständigkeit

Der Maßstab der Verfassungstreue ist nicht das Problem. Das OVG wendet ihn nachvollziehbar an, und niemand muss Verfassungsfeinde zu Lehrern ausbilden. Auffällig ist die Asymmetrie: Verfassungstreue wird dort geprüft, wo ein Dienstherr prüfen muss, und dort nicht, wo niemand prüfen muss. Ein Kriterium, das so verteilt ist, misst weniger die Gefährdung als die Zuständigkeit. Nach oben ist es eine Frage der Sensibilität, nach unten eine Frage des Verfahrens.

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