Betriebsarzt und ePA: Was der Opt-out-Zugriff wirklich bedeutet

Das Bundesgesundheitsministerium plant im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG), die Zustimmungspflicht für den Zugriff von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten auf die elektronische Patientenakte (ePA) zu streichen. Bislang galt für sie eine Ausnahme: Ohne ausdrückliche Einwilligung der Versicherten durften sie die Akte nicht einsehen. Künftig soll das sogenannte Opt-out-Prinzip gelten – wer nicht widerspricht, gilt als einverstanden. Rechtsgrundlage sind die §§ 352 und 339 SGB V.

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) nennt das eine „datenschutzrechtliche Katastrophe“. Vizepräsidentin Susanne Berwanger: Die Regelung bedeute einen erheblichen Vertrauensverlust für die ePA. Besonders kritisch: Auch Psychotherapieberichte und psychiatrische Befunde würden künftig ohne Vorabprüfung durch den Betroffenen sichtbar.

Die Schweigepflicht schützt vor Weitergabe – nicht vor Einsicht

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hält dagegen: Betriebsärzte unterliegen wie jeder Arzt der Schweigepflicht nach § 8 Abs. 1 S. 3 ASiG und § 203 StGB. „Selbst die arbeitsmedizinischen Vorsorgeergebnisse unterliegen der Schweigepflicht“, so DGAUM-Hauptgeschäftsführer Thomas Nesseler. Formal stimmt das: Nach einer Eignungsuntersuchung darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob jemand geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist – keine Diagnosen, keine Details. Die Akten des Betriebsarztes gelten rechtlich nicht als Personalakten und müssen getrennt geführt werden.

Nur regelt diese Schweigepflicht, was der Arzt weitergeben darf. Sie regelt nicht, was er sehen darf. Bislang musste ein Versicherter aktiv zustimmen, bevor der Betriebsarzt überhaupt Zugriff auf die ePA bekam – eine bewusste Vorabentscheidung. Künftig sieht er die Akte automatisch, sobald irgendein Behandlungskontext entsteht, etwa eine ganz reguläre, freiwillige Vorsorgeuntersuchung. Aus der bewussten Zustimmung wird eine nachträgliche Abwehrpflicht. Wer nichts tut, hat zugestimmt.

Ein Arzt, zwei Loyalitäten

Der Betriebsarzt wird vom Arbeitgeber bestellt und bezahlt, ist aber „nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen“, wie es im Arbeitssicherheitsgesetz heißt. Diese Konstruktion funktioniert, solange die einzige Schutzschicht – das persönliche Berufsethos plus die strafbewehrte Schweigepflicht – hält. Eine technische Firewall, die den Zugriff selbst verhindert, gibt es nicht.

Relevant wird das vor allem dort, wo betriebliche und persönliche Interessen kollidieren. Eignungsuntersuchungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses sind rechtlich eng begrenzt: Sie brauchen eine gesetzliche Grundlage oder begründete Zweifel plus ein berechtigtes betriebliches Interesse. Anlasslose Abfragen „auf Zuruf“ sind unzulässig. Diese engen Grenzen gelten aber nur für die gezielte Eignungsprüfung – nicht für das, was der Arzt bei jedem x-beliebigen Kontakt ohnehin sieht, sobald der ePA-Zugriff einmal eröffnet ist.

Bei betriebsbedingten Kündigungen zählt nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz eigentlich nur die soziale Schutzbedürftigkeit – Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung. Leistungsfähigkeit ist kein reguläres Auswahlkriterium. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Arbeitgeber kann einzelne „Leistungsträger“ aus der Sozialauswahl herausnehmen, wenn ihre Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Genau an dieser Stelle könnte gesundheitsbezogenes Wissen – etwa über zu erwartende Ausfallzeiten oder Belastbarkeit – informell in die Bewertung einfließen, wer als unverzichtbar gilt. Formal darf der Betriebsarzt dazu nichts sagen. Aber er ist vom selben Arbeitgeber abhängig, der über seine Weiterbeauftragung entscheidet, und Informationsflüsse in solchen Situationen sind selten dokumentiert.

Eine zeitliche Koinzidenz, kein Kausalzusammenhang

Parallel zur ePA-Neuregelung wird derzeit auf Bundesebene über eine Lockerung des Kündigungsschutzes diskutiert. Aktuell zielt der Vorschlag ausschließlich auf Spitzenverdiener: Union und SPD verhandeln über eine Einkommensgrenze zwischen 100.000 und 200.000 Euro brutto im Jahr, oberhalb derer Unternehmen bei Neueinstellungen für vier Jahre einen deutlich geringeren oder gar keinen Kündigungsschutz vereinbaren könnten. Der Wirtschaftsrat der CDU fordert zusätzlich eine vertragliche Abfindungsoption anstelle des gesetzlichen Kündigungsschutzes für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Verdi und Teile der SPD kündigen Widerstand an, eine Einigung steht noch aus.

Diese Reform betrifft aktuell nur einen kleinen Teil der Beschäftigten – ein bis zehn Prozent, je nach Einkommensgrenze. Die ePA-Neuregelung dagegen betrifft praktisch jeden gesetzlich Versicherten. Beide Vorhaben direkt kausal zu verknüpfen wäre für den jetzigen Stand nicht haltbar.

Was sich aber beobachten lässt, ist eine strukturelle Gleichzeitigkeit: Während der Datenzugriff auf Beschäftigte wächst – die ePA-Öffnung für Betriebsärzte ist nur ein Baustein neben Digital-ID-Vorhaben und Vorratsdatenspeicherung –, steht der rechtliche Schutzstandard für Beschäftigte zur Disposition. Beides sind getrennte Gesetzgebungsverfahren ohne erkennbare Abstimmung. Aber die Infrastruktur für einen umfassend einsehbaren Beschäftigten entsteht in genau der Phase, in der auch über weniger Schutz vor Kündigung gesprochen wird – zunächst nur für eine kleine Gruppe, mit erkennbarer politischer Dynamik zur Ausweitung.

Das eigentliche Muster: Opt-out statt Opt-in

Der wiederkehrende Mechanismus in beiden Debatten ist derselbe: Die Beweislast wandert vom System zum Individuum. Bislang musste eine Institution aktiv um Zustimmung bitten, bevor sie zugreifen durfte. Künftig muss der Einzelne aktiv widersprechen, um einen Zugriff zu verhindern, der sonst automatisch entsteht. Das klingt nach einem technischen Detail. Es ist aber die Verschiebung, wer die Aufmerksamkeitspflicht trägt – und wer im Zweifel den Nachteil hat, wenn er sie nicht rechtzeitig wahrnimmt.

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