Elterngeld-„Reform“: Kürzung mit Umverteilung nach oben

Wenn eine Regierung eine Leistung kürzt, heißt das inzwischen fast nie „Kürzung“. Es heißt „Reform“. Das Wort hat sich zu einer Art Universalklebstoff entwickelt, mit dem sich politisch so ziemlich alles zusammenhalten lässt, unabhängig davon, was am Ende tatsächlich passiert. Bei der Rente war es „Reform“. Beim Bürgergeld war es „Reform“. Und jetzt, beim Elterngeld, ist es wieder „Reform“ – diesmal mit dem Zusatz, dass dadurch 500 Millionen Euro eingespart werden sollen. Eine Einsparung ist aber, sprachlich betrachtet, das Gegenteil einer Verbesserung. Man könnte das Kind auch beim Namen nennen: Kürzung.

Das Familienministerium plant, das gemeinsame Basiselterngeld von Paaren von 14 auf 12 Monate zu reduzieren. Ein Elternteil allein kann künftig maximal neun statt zwölf Monate beziehen. Wer bislang mit zwei Monaten des Partners auf die volle Bezugsdauer kam, braucht künftig drei. Parallel dazu wird der Partnerschaftsbonus – vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus für Paare, die sich die Betreuung in Teilzeit teilen – ganz gestrichen. Die Begründung im Kabinettsentwurf ist bemerkenswert offen: Der Bonus werde „nur von wenigen Paaren in Anspruch genommen“ und verursache „viel Arbeit für die Elterngeldstellen“. Übersetzt heißt das: Eine Leistung, die genau jene Paare belohnt, die sich die Betreuung partnerschaftlich aufteilen, wird abgeschafft, weil sie der Verwaltung Mühe macht. Bürokratieabbau auf Kosten der Nutzer, nicht der Bürokratie.

Gleichzeitig steigen Mindest- und Höchstsatz des Basiselterngelds – von 300 auf 330 Euro am unteren, von 1.800 auf 1.900 Euro am oberen Ende. Das klingt zunächst nach Ausgleich, ist aber vor allem eine Umverteilung nach oben. Wer wenig verdient, profitiert von 30 Euro mehr im Monat. Wer gut verdient, profitiert von 100 Euro mehr – und zwar für zwei Monate weniger als bisher. Unterm Strich bekommt jemand mit hohem Einkommen tendenziell mehr Geld in kürzerer Zeit, während Familien mit ungleicher Erwerbsbiografie oder wenig Verhandlungsspielraum bei der Aufteilung schlicht zwei Monate Bezugsdauer verlieren.

Ein zweiter, weniger auffälliger Eingriff betrifft den sogenannten Bemessungszeitraum – also den Zeitraum, aus dem sich das relevante Einkommen für die Elterngeldberechnung ergibt. Bislang zählten die zwölf Gehälter unmittelbar vor der Geburt. Künftig soll stattdessen das Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen werden. Das erschwert eine in Angestelltenkreisen verbreitete Praxis: den schnellen Wechsel in Steuerklasse 3 nach Bekanntwerden der Schwangerschaft, um den Nettolohn und damit das spätere Elterngeld zu erhöhen. Wer im Spätsommer, Herbst oder Winter schwanger wird, bekommt das Kind im Folgejahr – und landet damit im „falschen“ Bemessungszeitraum, in dem der Steuerklassenwechsel keine sechs Monate mehr wirken kann. Auch das trifft in erster Linie Angestellte mit planbarem Einkommen und Vorlaufzeit, weniger jene, die ohnehin knapp kalkulieren müssen.

Bemerkenswert ist die zeitliche Kulisse, vor der das alles stattfindet. Deutschland diskutiert seit Jahren über sinkende Geburtenraten, über den demografischen Wandel, über die Frage, wie sich Elternschaft und Erwerbstätigkeit besser vereinbaren lassen. Und in genau diesem Klima wird eine der wenigen konkreten, planbaren Familienleistungen gekürzt – nicht dramatisch, nicht mit großer Ankündigung, sondern über technische Stellschrauben wie Bezugsmonate und Bemessungszeiträume, die sich in der öffentlichen Debatte leicht überlesen lassen. Man muss daraus keine große Verschwörung konstruieren. Es reicht die Feststellung, dass Rhetorik und Haushaltspolitik hier meilenweit auseinanderliegen, und dass „Reform“ das Wort ist, das diese Distanz überbrücken soll.

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