Am Anfang der Debatte stand eine private Entscheidung mit politischer Fallhöhe: Der damalige Unionsfraktionsvorsitzende Jens Spahn und sein Mann wurden mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern – ein Verfahren, das in Deutschland verboten ist und das die CDU auf ihrem Parteitag Anfang des Jahres erneut ausdrücklich abgelehnt hatte. Am 18. Juli trat Spahn nach tagelanger Kritik aus den eigenen Reihen und nach einer Rücktrittsaufforderung des Parteivorsitzenden und Kanzlers Friedrich Merz vom Fraktionsvorsitz zurück. Kanzler Merz nannte den Schritt „richtig“ und „unvermeidlich“.
Damit war der Personalkonflikt beendet, die Sachfrage aber offen: Ob und unter welchen Bedingungen Leihmutterschaft in Deutschland zulässig sein sollte, ob das geltende Verbot verfassungsrechtlich tragfähig ist, wie zwischen altruistischer und kommerzieller Ausgestaltung zu unterscheiden wäre. Das sind Fragen, die die CDU an sich selbst zu richten hätte – ihr Parteitagsbeschluss steht, ihr Fraktionsvorsitzender hat anders gehandelt, und der Widerspruch zwischen beidem ist durch einen Rücktritt nicht aufgelöst, sondern nur aus dem Amt entfernt worden.
Die Verschiebung des Gegenstands
Stattdessen verlagerte sich die Auseinandersetzung binnen weniger Tage auf eine Person, die mit dem Auslöser nichts zu tun hat. Die Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf äußerte sich zunächst in der „Zeit“ und am Mittwoch im ZDF-„Morgenmagazin“ zur Rechtslage. Ihre Position: Das Verbot von Leihmutterschaft und Eizellspende greife in Grundrechte derer ein, die auf diese Verfahren angewiesen seien, und ein solcher Eingriff bedürfe eines Rechtfertigungsgrundes. Zugleich forderte sie ausdrücklich gesetzliche Vorkehrungen gegen Ausbeutung – der Staat müsse verhindern, dass Frauen sich aus wirtschaftlicher Not zu einer Leihmutterschaft bereiterklärten, und der Gesetzgeber müsse sorgfältig zwischen unbezahlter und kommerzieller Form unterscheiden.
Das ist eine differenzierte Position, unabhängig davon, ob man ihr folgt. Sie enthält eine grundrechtliche Ausgangsthese, eine Schutzpflicht des Staates und eine Reihe konkreter Regelungsfragen, darunter die nach einem befristeten Entscheidungsrecht der Leihmutter nach der Geburt und die nach der Verteilung von Erlösen zwischen Leihmüttern, Kliniken und Vermittlungsagenturen.
Laschets Beitrag
Der frühere CDU-Vorsitzende Armin Laschet reagierte darauf auf der Plattform X. Er verwies zunächst darauf, dass es parteiübergreifend differenzierte Stellungnahmen gebe, und schrieb dann, etwas Plumperes als die Antwort von Brosius-Gersdorf habe er noch nicht gelesen. Es sei ein Segen, dass sie nicht im höchsten deutschen Gericht sitze, das über die Werteordnung der Verfassung wache. Am Mittwoch legte er nach: Der Beitrag des Grünen-Politikers Janosch Dahmen beschreibe die Komplexität der Sache differenziert, das sei sachgerechter als plumpes Gerede von „Paternalismus“.
Inhaltlich wird Laschet an keiner Stelle konkret. Er benennt weder, welche der Thesen er für unzutreffend hält, noch stellt er ihnen ein eigenes verfassungsrechtliches Argument entgegen. Die inhaltliche Auseinandersetzung delegiert er an den Beitrag eines Abgeordneten der Grünen; bei ihm selbst verbleibt die Abwertung. Dass Laschet dabei durchgängig von „Miet-Mutterschaft“ spricht, ist kein Nebenaspekt: Der Begriff markiert die Sache lexikalisch als Mietverhältnis, bevor die Abwägung zwischen altruistischer und kommerzieller Form überhaupt begonnen hat. Die Bewertung ist im Wort bereits enthalten.
Die Selbstdisqualifikation
Der Widerspruch ist offensichtlich: Wer im selben Beitrag eine differenzierte Stellungnahme einfordert und die Gegenposition als „plumpes Gerede“ abtut, unterschreitet den Maßstab, den er anlegt. Die Kritik an Laschets Tonfall in den sozialen Netzwerken traf genau diesen Punkt. Als Beitrag zur Sachdebatte ist die Wortmeldung damit wertlos – sie liefert kein Argument, sondern ein Urteil über die Argumentierende.
Der zweite Satz reicht weiter. Es sei ein Segen, dass Brosius-Gersdorf nicht am Bundesverfassungsgericht sitze: Das ist keine Aussage über Leihmutterschaft, sondern über Eignung. Sie verweist auf einen Vorgang aus dem Sommer 2025. Damals war Brosius-Gersdorf von der SPD für eine Richterstelle in Karlsruhe nominiert worden; die Wahl scheiterte am 11. Juli, weil die Unionsfraktion die in der Koalition vereinbarte Zustimmung verweigerte – begründet unter anderem mit ihrer Haltung zum Schwangerschaftsabbruch. Nach wochenlanger Kampagne zog sie ihre Kandidatur zurück und begründete das damit, aus der CDU/CSU-Fraktion sei ihr öffentlich und nichtöffentlich signalisiert worden, ihre Wahl sei ausgeschlossen.
Bemerkenswert ist, dass es damals ausgerechnet Spahn war, der ihr nach dem Rückzug Respekt aussprach, ihre juristische Expertise und persönliche Integrität hervorhob und einräumte, es habe herabsetzende und beleidigende Kritik gegeben. Ein Jahr später bescheinigt ein Parteifreund derselben Juristin, ihre Nichtwahl sei ein Segen gewesen – anlässlich einer Debatte, die Spahns eigenes Handeln ausgelöst hat.
Das Muster
Damit wird die Wortmeldung als Fortsetzung erkennbar, nicht als einmalige Entgleisung. In beiden Fällen wird eine Sachfrage – erst die Reichweite des Schwangerschaftsabbruchsrechts, nun die Verfassungsmäßigkeit des Leihmutterschaftsverbots – über die Diskreditierung der Person verhandelt, die sie vertritt. In beiden Fällen bleibt das Argument aus, und an seine Stelle tritt ein Urteil über Charakter, Niveau oder Eignung.
Der Effekt ist doppelt. Nach innen verschiebt sich der Konflikt von der eigenen Partei auf eine Außenstehende: Nicht mehr der Widerspruch zwischen Parteitagsbeschluss und dem Verhalten des Fraktionsvorsitzenden steht zur Debatte, sondern die Positionen einer Verfassungsrechtlerin. Nach außen wird die Verhinderung ihrer Wahl nachträglich legitimiert – nicht durch das Nachreichen der damals fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sondern durch die Wiederholung des Urteils in schärferer Form.
Für die Sachfrage bleibt das folgenlos. Ob das Verbot der Leihmutterschaft grundrechtlich tragfähig ist, wie eine Regelung Ausbeutung verhindern könnte, wie mit der Machtasymmetrie zwischen zahlender Partei und austragender Frau umzugehen wäre – all das ist nach Laschets Beiträgen so ungeklärt wie zuvor. Was sich verändert hat, ist die Zumutung an diejenigen, die sich künftig öffentlich in solche Debatten begeben.