Geheimdienstreform: Wessen Berufsgeheimnis wirklich zählt

Ein Geheimnis erster und zweiter Klasse

Die geplante Reform des Nachrichtendienstrechts sieht vor, das Mandantengeheimnis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten absolut zu schützen, das Arzt-Patienten-Geheimnis dagegen nur relativ. Die Bundesärztekammer hat dagegen Einspruch erhoben, ebenso die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Ihr Argument, wie es Carsten Dochow von der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer gegenüber netzpolitik.org formuliert, ist rechtlich unspektakulär: Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in den 1970er-Jahren festgestellt, dass Patientinnen und Patienten darauf vertrauen dürfen müssen, dass Offenbartes nicht an Dritte gelangt. Ein sachlicher Grund, weshalb dieses Vertrauen weniger wert sein sollte als das zwischen Mandant und Anwalt, ist nicht erkennbar.

Interessanter als die juristische Bewertung ist die Frage, wie eine solche Schieflage überhaupt zustande kommt. Ein Gesetzentwurf, der zwei strukturell vergleichbare Vertrauensverhältnisse unterschiedlich behandelt, tut das selten aus böser Absicht. Er tut es, weil die Perspektive, aus der heraus ein Text entsteht, blinde Flecken erzeugt, die niemandem auffallen, der sie teilt.

Wer schreibt, was geschützt wird

Verantwortlich für den Referentenentwurf ist das Bundesministerium des Innern, ein erster Entwurf stammte aus dem Kanzleramt, abgestimmt mit Verteidigungs- und Justizministerium. Ein Gesundheitsressort taucht in der dokumentierten Beteiligungskette nicht auf. Verfasst wurde das Gesetz also durchweg in Häusern, deren Personal überwiegend juristisch sozialisiert ist – Häuser, in denen das Anwaltsgeheimnis zum eigenen Berufsverständnis gehört, während das ärztliche Berufsgeheimnis von außen betrachtet wird, wenn überhaupt.

Das ist keine Verschwörung, sondern ein banaler Mechanismus: Wer ein Gesetz schreibt, schützt zuverlässig das, was er selbst kennt. Was er nicht kennt, gerät zur Abwägungsfrage, die einer Behörde überlassen bleibt – im vorliegenden Fall dem Bundesamt für Verfassungsschutz, das über den Zugriff auf ärztliche Vertraulichkeit im Einzelfall entscheiden soll, während beim Anwaltsgeheimnis gar keine Abwägung vorgesehen ist.

Der Querschnitt, der keiner mehr ist

Diese Schieflage setzt sich in der verabschiedenden Instanz fort. Der Bundestag versteht sich nach Artikel 38 des Grundgesetzes als Vertretung des ganzen Volkes, war aber nie ein Abbild seiner beruflichen Zusammensetzung und ist es heute noch weniger. Juristinnen und Juristen stellen etwa 15 bis 20 Prozent der Abgeordneten, bei einem Bevölkerungsanteil von unter einem Prozent. Lehrerinnen und Lehrer kommen auf rund 10 Prozent, in der Bevölkerung sind es etwa 2 Prozent. Der öffentliche Dienst insgesamt stellt über 30 Prozent der Mandate. Handwerk, Pflege und Ärzteschaft finden sich im Parlament kaum wieder.

Ein Gesetz, das in juristisch geprägten Ministerien entsteht und von einem Parlament verabschiedet wird, in dem dieselben Berufsgruppen überproportional vertreten sind, reproduziert deren Selbstverständnis mit einer gewissen Zwangsläufigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall jemand bewusst die eigene Berufsgruppe bevorzugt. Es reicht, dass niemand im Verfahren strukturell dafür zuständig ist, den blinden Fleck zu bemerken.

Vertrauen als Verhandlungsmasse

Die Bundesärztekammer fordert neben dem absoluten Schutz des Arztgeheimnisses auch einen rechtsklaren Beschlagnahmeschutz für die elektronische Patientenakte sowie ein gesetzliches Verbot, in die IT-Systeme von Arztpraxen einzudringen. Beides ist seit Monaten angekündigt, ohne dass ein entsprechender Entwurf vorläge. Auch das passt in das Bild: Was nicht zum unmittelbaren Erfahrungshorizont der Verfasser gehört, wird nachrangig behandelt – nicht aus Böswilligkeit, sondern weil es niemandem auffällt, solange die eigene Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

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