Wünsche statt Wohl: Der Riss zwischen Autonomieversprechen und Vollzugsrealität

Es gibt einen Reportagetypus, der zuverlässig funktioniert: Ein erfahrener Praktiker führt durch ein kaputtes System, und am Ende glaubt der Leser zu wissen, woran es liegt. Die ZEIT hat Ende Mai 2026 ein solches Stück über einen Berliner Berufsbetreuer gebracht – einen Mann, der täglich mit psychisch Kranken zu tun hat, von denen manche gefährlich werden, und der wenig tun kann, um andere vor ihnen zu schützen. Sein Befund: Der Staat sperre niemanden mehr weg, Freiheit und Selbstbestimmung seien wichtiger geworden als der Schutz der Bevölkerung. Schuld sei die Betreuungsrechtsreform von 2023, die im Gesetz den Begriff des „Wohls“ durch die „Wünsche“ des Betreuten ersetzt hat.

Der Befund stimmt in der Beobachtung und führt in der Schlussfolgerung in die Irre. Denn er beschreibt nur die eine Hälfte einer Asymmetrie, die das deutsche Recht seit einigen Jahren durchzieht. Die andere Hälfte sieht man erst, wenn man die Frage umdreht – und genau diese Umdrehung ist instruktiver als die Klage des Betreuers.

Wer entschied über mein „Wohl“?

„Wohl“ ist ein weiter Begriff. Wer hätte eigentlich entschieden, was mein Wohl ist? Unter altem Recht war es gerade nicht das, was ich selbst wollte, sondern ein objektiver Maßstab: das, was vernünftigerweise als gut für mich galt. Im Konfliktfall legte das eine Kaskade fest – zuerst der Betreuer, kontrolliert vom Betreuungsgericht, bei medizinischen Eingriffen gestützt auf ärztliche Gutachten. Das ist die Konstruktion, die Kritiker „ersetzende Entscheidungsfindung“ nennen: Jemand entscheidet an meiner Stelle und beruft sich auf ein Wohl, das ich nie definiert habe.

Die Reform, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, hat diesen Maßstab gekippt. Sie war kein deutscher Alleingang, sondern Umsetzung von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention; der zuständige UN-Fachausschuss hatte 2015 festgestellt, dass das deutsche Betreuungsrecht mit der Konvention unvereinbar sei (vgl. die Darstellung des Instituts für Menschenrechte). Seither traut das Gesetz dem Betreuten zu, auch unvernünftig zu entscheiden – einschließlich des Rechts, sich selbst zu schaden.

Hier beginnt die Asymmetrie. Beim Tun – den eigenen Wünschen folgen – hat das Recht mehr Autonomie zugestanden. Beim Eingreifen gegen einen Menschen – Zwangsbehandlung, Unterbringung – blieben die Hürden unverändert hoch. Das ist die Stelle, an der sich der Betreuer reibt: Er hätte gern mehr Eingriffsmöglichkeiten, das Gesetz gibt ihm auf der Wunsch-Seite weniger. Was er als Versagen liest, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.

Die Probe aufs Exempel: der Suizidversuch

Man testet ein Prinzip am besten an seinem härtesten Fall. Trifft die neue Autonomie auch auf einen Suizidversuch zu? Wäre das nicht die radikalste Form, über das eigene Leben zu bestimmen?

Die Antwort enttäuscht zunächst: Im akuten Moment greift gar nicht das Betreuungsrecht, sondern das öffentlich-rechtliche Unterbringungsrecht der Länder – in Berlin das PsychKG. Wer akut suizidal aufgegriffen wird, wird nach diesem Recht untergebracht, und das setzt eine gegenwärtige erhebliche Gefahr voraus, nicht meinen Willen. Die entscheidende Trennlinie verläuft beim freien Willen: Ist der Sterbewunsch Ausdruck einer akuten Erkrankung, die die Einsichtsfähigkeit aufhebt, gilt er nicht als freiverantwortlich. Dann darf eingegriffen werden.

Und wer entscheidet das? Im ersten Moment handeln Polizei und Notarzt als Notkompetenz. Aber Artikel 104 des Grundgesetzes verlangt unverzüglich eine richterliche Entscheidung, spätestens bis zum Ablauf des Folgetags. Ein Richter muss die Person persönlich anhören, einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen, ein Verfahrenspfleger vertritt ihre Interessen. Formal entscheidet das Gericht – nicht der Arzt, nicht der Betreuer.

Der Zirkel, den niemand auflöst

Damit ist das eigentliche Problem aber nur verschoben, nicht gelöst. Denn der Richter beantwortet die Frage nach der Freiverantwortlichkeit nicht aus dem Bauch, sondern stützt sich auf das fachärztliche Gutachten. Faktisch hat der Sachverständige enormes Gewicht. Nur: Woher will er es wissen? Er weiß es nicht. Er stellt eine Wahrscheinlichkeitsdiagnose und schließt von der Erkrankung auf den Willen. Dieser Schluss ist logisch nicht zwingend – und er wird zirkulär, sobald der Suizidversuch selbst als Indiz für die Erkrankung gewertet wird: Du wolltest sterben, also musst du krank sein, also war dein Wille nicht frei, also durften wir dich hindern.

Man könnte einwenden: Dann dokumentiere ich meinen Willen eben vorher. Ein Schild um den Hals, eine Verfügung, etwas Schriftliches, bei klarem Verstand verfasst. Das Recht kennt dieses Instrument – die Patientenverfügung nach § 1827 BGB. Aber sie hilft im Akutfall nicht. Erstens ist sie für die Situation gebaut, in der ich meinen Willen nicht mehr äußern kann – Koma, Demenz –, nicht für die, in der ich gerade aktiv widerspreche. Zweitens, und entscheidend: Wer im Akutfall behauptet, mein Wille sei krankheitsbedingt, kann genauso behaupten, schon das Schild sei Ausdruck der Erkrankung gewesen. Der Zirkel wandert einfach einen Schritt nach hinten.

Und eine Überprüfung dieser Verfügung – durch wen sollte sie stattfinden? Wieder durch einen Experten. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Das ist kein Fehler im Gesetz, den man reparieren könnte, sondern strukturell: Jede denkbare Bestätigung meiner Freiverantwortlichkeit ist selbst wieder eine Aussage, die jemand bewerten muss. Ich kann die Prüfinstanz verschieben, qualifizierter machen, aber nicht abschaffen – ohne zugleich den Schutz abzuschaffen, der für die Fälle gedacht ist, in denen der Wille tatsächlich krankheitsbedingt war.

Hier liegt die Pointe: Eine Autonomie, die unüberprüfbar gelten soll, ist mit einem Schutzsystem für Nicht-Autonome grundsätzlich unvereinbar. Das eine schließt das andere aus. Eine Gesellschaft, die niemanden vor sich selbst schützen will, muss jeden geäußerten Willen nehmen, wie er kommt – auch den kranken. Eine Gesellschaft, die den kranken Willen abfangen will, muss jeden Willen prüfen dürfen – auch meinen gesunden. Einen dritten Weg gibt es nicht. Die Prüfung ist der Preis des Schutzes, und ich zahle ihn mit, ob ich den Schutz will oder nicht.

Warum die Verfügung beim Sterbenlassen wirkt – und beim Sterben nicht

Es gibt eine Stelle, an der das Schild sehr wohl greift: das Unterlassen. Eine wirksame Patientenverfügung, die künstliche Ernährung oder Beatmung ablehnt, ist bindend; Arzt und Betreuer müssen sie befolgen, auch wenn das zum Tod führt. Der Grund für diesen Unterschied ist die Zeit. Beim Unterlassen hat das System Tage, die Verfügung in Ruhe zu würdigen. Beim akuten Zugriff fehlt diese Zeit komplett – die Sekunde auf der Brücke erlaubt keine sorgfältige Echtheitsprüfung, also fällt das System auf seine Default-Vermutung zurück, und die lautet: im Zweifel Leben.

Daraus folgt eine bemerkenswerte Ungleichheit. Ich darf per Vorausverfügung eine lebenserhaltende Maßnahme verweigern – passiv sterben gelassen werden. Aber ich kann mir nicht per Vorausverfügung sichern, dass man mich an einer aktiven Selbsttötung nicht hindert. Das Recht akzeptiert mein „Lasst mich“, aber nicht mein „Lasst mich tun“.

Das Verfassungsgericht, das dem Land vorauseilte

Und damit zum verfassungsrechtlichen Kern, der die ganze Sache auf den Kopf stellt. Am 26. Februar 2020 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 217 StGB für nichtig erklärt – das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ – und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben abgeleitet. Es ging noch weiter: Dieses Recht umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen – und das nicht nur für unheilbar Kranke, sondern grundsätzlich. Der Gerichtspräsident formulierte es bei der Verkündung so: Man dürfe alles versuchen, jemanden umzustimmen, müsse seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.

Warum kommt so etwas vom höchsten Gericht, wenn es anschließend doch nicht eingelöst wird? Die Frage enthält einen kleinen Irrtum und einen echten Kern. Der Irrtum: Das Urteil ist umgesetzt, und zwar sofort. Die Nichtigerklärung wirkt unmittelbar; seit dem Urteilstag ist die geschäftsmäßige Suizidhilfe wieder erlaubt, Sterbehilfevereine arbeiten legal. Was fehlt, ist nicht die Umsetzung, sondern ein neues, ausgestaltendes Gesetz. Der Bundestag hat es nicht zustande gebracht: Am 6. Juli 2023 fielen beide konkurrierenden Entwürfe durch, einer mit 363 zu 304 Stimmen. Es herrscht also kein gesetzloser, sondern ein unregulierter Zustand.

Der echte Kern aber bleibt, und er erklärt, warum Gerichte Rechte aussprechen, die ins Leere zu laufen scheinen. Ein Verfassungsgericht entscheidet über Normen, nicht über Einzelhandlungen. Es kann feststellen, was gilt, aber nicht anweisen, wie der Streifenpolizist auf der Brücke handelt. Vor allem aber arbeitet es prinzipiell, während der Alltag situativ arbeitet. Das Gericht klärt: Hat der Mensch grundsätzlich ein Recht, frei über sein Sterben zu bestimmen? Ja. Es klärt nicht – und kann es nicht –, ob dieser konkrete Mensch in dieser konkreten Sekunde frei ist. Genau dort, am Übergang vom Prinzip zur Sekunde, sitzt der Zirkel. Das Gericht hat das Prinzip geliefert; die Sekunde bleibt ungelöst, weil sie durch ein Urteil nicht lösbar ist.

So ist das Bundesverfassungsgericht dem Land vorausgeeilt. Es hat ein Recht ausgerufen, für dessen Einlösung die Instrumente – das geregelte Verfahren, die akutfeste Vorausverfügung – schlicht nicht existieren. Das ist kein Widerspruch, sondern die typische Lage nach einem Grundsatzurteil: Das Recht ist da, die Wirklichkeit hinkt nach. Manchmal Jahre, manchmal für immer.

Drei Blicke auf denselben Riss

Damit lässt sich der Befund des Betreuers neu einordnen. Er beklagt, der Staat greife zu wenig ein und überlasse zu viel der Selbstbestimmung. Dreht man die Klinge um, zeigt sich auf der anderen Seite ein Recht auf Nicht-Eingriff, das sich im Akutmoment gar nicht durchsetzen lässt – weil seine Durchsetzung genau jene Prüfung unterlassen müsste, die das Recht für unverzichtbar hält. Und über beidem steht ein Verfassungsgericht, das ein Autonomieversprechen formuliert hat, das die Vollzugswirklichkeit nicht trägt.

Es ist nicht der eine Riss, den der Betreuer sieht – zu viel Freiheit. Es sind drei Perspektiven auf dieselbe Bruchstelle zwischen dem, was das Recht verspricht, und dem, was es im Einzelfall leisten kann. Die Katze beißt sich in den Schwanz, und das Recht hat sich entschieden, lieber mit der beißenden Katze zu leben als mit ihrer Abschaffung. Das ist, bei nüchterner Betrachtung, vielleicht die ehrlichste Lösung, die ein Rechtsstaat hier finden kann. Sie ist nur keine, die sich in einer Reportage gut erzählen lässt.


Anmerkung: Dieser Text behandelt das Thema Suizid als rechts- und gesellschaftspolitische Frage. Wer selbst in einer belastenden Lage ist, findet bei der Telefonseelsorge rund um die Uhr und kostenlos ein Gesprächsangebot unter 0800 1110111 oder 0800 1110222.

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