Polizeigesetz Schleswig-Holstein: Wenn die Anbieterfrage die Befugnisfrage verdeckt

In Nordrhein-Westfalen läuft der Vertrag mit Palantir Mitte Oktober aus. Die Landespolizei hat eine europaweite Ausschreibung für eine neue Recherchesoftware gestartet, Innenminister Herbert Reul (CDU) hat sich für eine europäische Lösung ausgesprochen, die Landesgrünen votierten einstimmig gegen den US-Konzern. Es sieht nach einer Wende aus.

Zur selben Zeit berät der Landtag von Schleswig-Holstein über ein Polizeigesetz, das genau jene Analyse erlaubt, um deren Anbieter in Düsseldorf gestritten wird. Beide Vorgänge gehören zusammen. Sie zeigen, wie eine sicherheitspolitische Debatte ihren Gegenstand wechselt: vom Eingriff zum Lieferanten.

Ein Paket, zwei Länder

Der schleswig-holsteinische Gesetzentwurf nennt seinen Ursprung selbst. Nach dem Anschlag von Solingen am 23. August 2024 beschloss die Landesregierung am 17. September 2024 gemeinsam mit der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Maßnahmenpaket in den Bereichen Sicherheit, Migration und Prävention. Der Entwurf, der jetzt als Drucksache 20/4284 im Kieler Innenausschuss liegt, setzt den Sicherheitsteil dieses Pakets um.

Nordrhein-Westfalen ist damit weiter. Das dortige Polizeigesetz wurde zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2025 geändert und trat am 13. Dezember 2025 in Kraft. Was in Kiel noch Entwurf ist, ist in Düsseldorf geltendes Recht — und liegt damit als Erfahrungswert vor.

Was der Kieler Entwurf regelt

Der Entwurf schafft drei Formen der biometrischen Fernidentifizierung, eine Rechtsgrundlage für automatisierte Datenanalyse und eine erweiterte Videoüberwachung mit Mustererkennung. Nach dem geplanten § 184 Absatz 5 LVwG darf Software Bewegungsmuster erkennen und die als verantwortlich markierte Person anschließend automatisiert über das Kameranetz nachverfolgen. Der geplante § 184b erlaubt die Echtzeit-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum, der geplante § 195b den Abgleich mit Gesichtern und Stimmen aus dem Internet.

Bemerkenswert ist, wie offen die Gesetzesbegründung die Streubreite benennt. Bei der Verwendung von Videoaufzeichnungen und Internetdaten würden, heißt es dort, automatisiert in großem Umfang personenbezogene Daten Unbeteiligter verarbeitet, für die die Maßnahme anlasslos sei. Die Inanspruchnahme dieser Unbeteiligten sei mehr als nur geringfügig, weil für jeden einzelnen Abgleich die höchstpersönlichen Charakteristika der Stimme oder des Gesichts ermittelt und gespeichert werden müssten.

Ähnlich klar formuliert der Entwurf beim Gewahrsam. Ein neuer Auffangtatbestand in § 204 Absatz 1 Nummer 3 soll greifen, bevor eine Tat unmittelbar bevorsteht. Die Begründung beschreibt das Verfahren ohne Umschweife: Das Regelungsziel werde umgesetzt, indem die Eingriffsschwelle abgesenkt werde. Ausreichend sei künftig die konkrete Gefahr. Die richterlich angeordnete Freiheitsentziehung darf jeweils einen Monat und insgesamt zwei Monate dauern.

Die Evidenz

Als empirischen Beleg für die Wirksamkeit der Videoüberwachung führt der Entwurf einen einzigen Fall an: Im Bereich des Bahnhofs Elmshorn habe die Zahl von Gewalttaten, Diebstählen und Sachbeschädigungen nach Einführung einer Videoüberwachung signifikant abgenommen. Ein Bahnhof trägt die Beweislast für ein landesweites Überwachungsregime.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz unter Marit Hansen hat in seiner Stellungnahme genau hier angesetzt: Es werde nicht deutlich, wie die geplanten Maßnahmen zur Eindämmung von Messerangriffen beitragen könnten; die Darlegung von fachlicher Eignung und Erforderlichkeit bleibe abstrakt. Das gelte besonders für die Echtzeit-Fernidentifizierung und die automatisierte Datenanalyse.

Interessant ist auch die Begründungsfigur, mit der die Regierung den Verhaltensscanner verteidigt. Automatisierte Systeme, heißt es, könnten sogenanntem Social Sorting vorbeugen — also dem Umstand, dass Menschen das Attribut gefährlich in Abhängigkeit von Ethnie oder Herkunft zuweisen. Algorithmische Überwachung erscheint damit als Instrument gegen Diskriminierung. Ob eine mustererkennende Software diese Erwartung einlöst, prüft der Entwurf nicht.

Der Vorlauf in Nordrhein-Westfalen

Wie belastbar solche Anhörungsverfahren sind, lässt sich an Nordrhein-Westfalen ablesen. Die dortige Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk hat in ihrem 31. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 festgehalten, dass einzelne Regelungen des neuen Polizeigesetzes den Grundsatz der Zweckbindung durchbrechen, und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit begründet. Ihre Einwände seien, so der Bericht, trotz mehrfacher Intervention im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden.

Die Feststellung kommt damit nach dem Gesetz und ohne Rechtsfolge. Sie dokumentiert, was während des Verfahrens gesagt und überhört wurde. In Baden-Württemberg wiederholte sich das Muster: Eine Petition mit 13.000 Unterstützern und eine anschließende Landtagsanhörung, in der der Datenschutzbeauftragte Tobias Keber die automatisierte Datenanalyse als hochinvasives Instrument bezeichnete, blieben ohne Folgen. Sachsen-Anhalt beschloss sein Polizeigesetz im Februar 2026 unverändert.

Hinzu kommt die Entstehungsgeschichte der Norm selbst. Nordrhein-Westfalen musste sein Polizeigesetz ändern, weil das Bundesverfassungsgericht die längerfristige Observation mit Videoaufzeichnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte. In dieselbe Novelle wurde die Erlaubnis für Palantir-artige Datenanalyse eingefügt sowie die Befugnis, IT-Produkte mit personenbezogenen Daten zu trainieren. Eine gerichtlich erzwungene Korrektur diente als Träger für neue Befugnisse.

Der Wechsel des Gegenstands

Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Palantir-Debatte zu lesen. Fünf Länder setzen entsprechende Plattformen ein: Hessen seit 2017 mit HessenData, Bayern mit VeRA, Nordrhein-Westfalen mit DAR, Baden-Württemberg seit dem zweiten Quartal 2026. In Nordrhein-Westfalen läuft der Vertrag Mitte Oktober aus, die Neuausschreibung ist europaweit — an ihr kann sich, wie das Innenministerium mitteilt, grundsätzlich jedes Unternehmen beteiligen, das die Anforderungen erfüllt. Auch der bisherige Anbieter.

Der Streit richtet sich gegen einen US-Konzern, nicht gegen eine Befugnis. Bei den Grünen, die den innerparteilichen Konflikt am deutlichsten austragen, lautet der Befund: Palantir nein, Datenanalyse ja. Es geht fast ausschließlich um den Anbieter und kaum darum, die automatisierte Datenanalyse selbst zu hinterfragen.

Damit verschiebt sich die Prüfungsfrage. Verhandelt wird Herkunft und Eigentümerstruktur der Software, nicht die Reichweite des Eingriffs. Ein Anbieterwechsel lässt den Konflikt als gelöst erscheinen, während die Rechtsgrundlage, die die zuständige Aufsichtsbehörde für verfassungsrechtlich zweifelhaft hält, unverändert weitergilt. Digitale Souveränität tritt an die Stelle der Grundrechtsprüfung — ein Ziel, das für sich genommen berechtigt ist, aber eine andere Frage beantwortet als die, die sich stellt.

Kontrolle als Restgröße

In Kiel wartet der Innenausschuss noch auf schriftliche Stellungnahmen. Die Regierungskoalition hat diese Zeit nach Recherchen von netzpolitik.org genutzt, um über einen Änderungsantrag weitere Befugnisse nachzuschieben — darunter Kameras, die per Software erkennen sollen, ob Autofahrende ein elektronisches Gerät in der Hand halten, und der Einsatz bewaffneter Drohnen zur Abwehr anderer Drohnen. Der Antrag lag zum Zeitpunkt dieses Textes noch nicht als abrufbare Landtagsdrucksache vor.

Ein Detail dieses Vorgangs findet sich allerdings bereits im Regierungsentwurf. Artikel 1 Nummer 5 ändert § 186b Absatz 2 Satz 1 LVwG und nimmt Maßnahmen nach § 188c Absatz 1 ausdrücklich von der Berichtspflicht aus. Berichtspflichten gegenüber dem Parlament sind das Instrument, mit dem sich eingriffsintensive Befugnisse nachträglich überprüfen lassen. Werden sie eingeschränkt, entfällt die Grundlage, auf der eine spätere Bewertung überhaupt möglich wäre.

Das ist die eigentliche Bewegung: Die Eingriffsschwelle sinkt, die Streubreite wächst, die Berichtspflicht schrumpft. Parallel verlagert sich die öffentliche Auseinandersetzung auf die Frage, aus welchem Land die Software stammt. Nordrhein-Westfalen zeigt, wie das ausgeht — die Feststellung der Rechtswidrigkeit erscheint zwei Jahre später als Kapitel in einem Tätigkeitsbericht, zu einem Zeitpunkt, an dem das Gesetz längst angewandt wird. Schleswig-Holstein steht an der Stelle, an der Nordrhein-Westfalen vor zwei Jahren stand.

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