Die Kaffeekasse – Kurzgeschichte über Dank und Bürokratie

Der Umschlag lag am Montag in der Poststelle des Kreises Schilda und hätte dort ein gewöhnlicher Umschlag bleiben können, wäre nicht ein Zwanzig-Euro-Schein darin gewesen. Dazu eine Karte, die dem Rettungsdienst für einen Einsatz dankte und um Aufbesserung der Kaffeekasse bat. Adressiert war sie an den Fachdienst Rettungswesen, nicht an eine Person. Der Absender kannte keinen Namen und ging davon aus, dass Dank auch ohne Zuständigkeit sein Ziel findet.

Ein Irrtum. Dank findet sein Ziel nur mit Aktenzeichen.

Die Poststelle handelte, wie sie handeln musste. Nach Dienstanweisung 4.2 werden Geldgeschenke nicht geprüft, sondern abgegeben: an die Antikorruptionsbeauftragte, von dort an die Rechtsabteilung. Der Schein erhielt einen Eingangsstempel, der ihm zum ersten Mal in seiner Existenz eine Herkunft verlieh, und lag am Donnerstag auf dem Schreibtisch von Rechtsabteilungsleiter Pömmerling.

Pömmerling las die Karte dreimal. Die Kaffeekasse kannte er. Sie stand in der Teeküche des Rettungsdienstes, eine Blechdose mit Schlitz und dem Aufkleber „Kaffee 50 ct“, ihrer Rechtsform nach ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss aus Koffeinbedarf und gutem Willen.

Die Null-Komma-null-Regel des Hauses schätzte er. Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nichts annehmen, weder Geld noch Pralinen noch eine Flasche Wein. Die Regel war deshalb so eindeutig, weil sie niemanden zum Urteilen zwang. Ob ein Geschenk harmlos war, musste keiner mehr entscheiden; es genügte, den Vorgang abzugeben. Das Urteilen verschwand dabei nicht, es wanderte nur eine Ebene höher.

Für seine Vorlage prüfte er der Reihe nach. Der Vorteil: Kaffee, mittelbar. Der Empfänger: eine Kaffeekasse, nicht rechtsfähig, also niemand, der etwas erhalten könnte. Der Adressat: ein Fachdienst, also eine Organisationseinheit, und Amtsträger sind Menschen. Pömmerling hielt das Ergebnis schriftlich fest: Vorteil mittelbar, Empfänger nicht rechtsfähig, Adressat nicht existent. Ein Vorgang, der fast ausschließlich aus Nichtexistentem besteht, ist rechtlich beinahe schön. Er hielt es für die sauberste Prüfung des Quartals.

Dienstanweisung 4.2, Absatz 3, sah allerdings vor, dass die strafrechtliche Bewertung nicht der Kreis vornimmt. Der Kreis bewertet nicht, er gibt ab. Pömmerling unterschrieb die Abgabe. Der Schein wanderte in eine Beweismitteltüte mit Nummer und wurde damit zum ersten Zwanzig-Euro-Schein der Kreisgeschichte, der als Asservat geführt wird.

Die Staatsanwaltschaft bot dem Absender an, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, sofern er dem Einzug des Geldes zustimme. Der Absender lehnte ab. Er habe sich nichts vorzuwerfen, und eine Zustimmung wäre ein Eingeständnis. Das Verfahren ging weiter. Das Amtsgericht hielt die Geste für sozialadäquat und den Verdacht böser Absicht für lebensfremd, das Landgericht sah es ebenso. Die Staatsanwaltschaft blieb bei ihrer Auffassung und stellte fest, der Instanzenzug sei ausgeschöpft.

Pömmerling erhielt die Beschlüsse zur Kenntnis. Das Wort „sozialadäquat“ las er mit dem Interesse eines Mannes, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, ohne es je gewollt zu haben. Er hatte lediglich abgegeben, wie es vorgesehen war. Dass eine Abgabe, die jeder Beteiligte korrekt vollzieht, zu einer Anklage, mehreren Richtern und einem Jahr Arbeit führt, fiel in keine Zuständigkeit.

Für den Jahresbericht zur Korruptionsprävention musste er Schaden und Aufwand gegenüberstellen. Schaden: null Euro. Aufwand: Die Statistikstelle rechnete ihn versuchsweise in Kaffee um, ausgehend von fünfzig Cent je Tasse, und musste für das Ergebnis eine neue Spalte anlegen.

Die Kaffeekasse blieb derweil ohne Aufbesserung. Die Beschäftigten des Rettungsdienstes brachten den Kaffee fortan von zu Hause mit und warfen ihre fünfzig Cent selbst ein, was ausdrücklich zulässig war, denn ein Vorteil, den man sich selbst gewährt, ist keiner. So wurde die Kaffeekasse am Ende doch aufgebessert, aus eigener Tasche und ohne jeden Dank.

Pömmerling entwarf noch ein Formblatt für Bürger, die sich bedanken möchten. Nach Prüfung aller Möglichkeiten sah es nur eine unbedenkliche Form vor: den mündlichen Dank, wertfrei, ohne Adressat und ohne Erwartung, wobei sich Letzteres bei Dank grundsätzlich nie ausschließen lässt.

Der Vorgang wurde unter dem Aktenzeichen „Dank/1“ abgelegt. Es ist bis heute das einzige Aktenzeichen des Hauses, das ein Bürger freiwillig bezahlt hat.

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