Wer haftet für die verzockten Beitragsgelder? Der Verius-Fonds und die Verantwortungslücke bei Krankenkassen

Ein Fonds, der genau für sie gemacht war

Wer haftet, wenn Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Beitragsgelder verzocken? Diese Frage klingt nach einem hypothetischen Lehrbuchfall. Sie ist aber die zentrale Frage im sogenannten Verius-Komplex – und die Antwort fällt bislang erstaunlich unbefriedigend aus.

Im Zentrum steht der Verius-Immobilienfinanzierungsfonds, ein rund 1,2 Milliarden Euro schweres Vehikel des Schweizer Vermögensverwalters Verius Capital, verwaltet von Hauck & Aufhäuser Fund Services. Der Fonds vergab überwiegend Mezzanine- und Nachrangdarlehen an Immobilien-Projektentwickler – über eine Luxemburger Zweckgesellschaft, die daraus Schuldverschreibungen mit festem Kupon, Wertpapierkennnummer und Börsenzulassung an der Börse Stuttgart formte. Das wirtschaftliche Risiko blieb dabei, was es war: hochspekulative private Immobilienfinanzierung. Nur die juristische Hülle sah aus wie eine solide Anleihe (portfolio institutionell).

Bemerkenswert: Der Prospekt richtete sich laut Fachpresse ausdrücklich an eine Gruppe von „SGB-Investoren“ – Sozialversicherungsträger, für die die besonders strengen Sicherheitsvorgaben der Paragrafen 80 ff. SGB IV gelten. Bis zu 20 solcher Investoren sollen gezeichnet haben. Das Produkt war also erkennbar auf Anleger zugeschnitten, die eigentlich Risiko ausschließen müssen (portfolio institutionell).

Das Ausmaß: mindestens 170 Millionen Euro

Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung beziffern den Schaden auf mindestens 170 Millionen Euro bei mindestens 17 Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (ZDFheute). Betroffen sind unter anderem KKH, Pronova BKK, BKK Gildemeister Seidensticker, Novitas BKK, IKK Südwest, AOK Bremen, Bahn BKK, Siemens BKK und Viactiv sowie die KVen aus Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin, Bremen und Westfalen-Lippe.

Einzelne Zahlen sind besonders konkret: Die KV Baden-Württemberg rechnet mit bis zu 44 Millionen Euro Schaden, die KV Schleswig-Holstein mit 36 Millionen, die KV Westfalen-Lippe mit rund 40 Millionen. Die AOK Bremen musste 5,5 Millionen Euro vollständig abschreiben (Apotheke Adhoc). Von einem ursprünglich rund 1,2 Milliarden Euro schweren Fondsvermögen könnten am Ende bis zu 96 Prozent verloren sein.

Die Kassen klagen – auf Täuschung

Drei Verfahren sind mittlerweile am Landgericht Frankfurt anhängig: KKH, Pronova BKK und die KV Hessen klagen gegen Verius Capital, mit Streitwerten von rund 30, 7 und 44 Millionen Euro (private banking magazin). Der Vorwurf: vorsätzliche Täuschung. In Telefonkonferenzen sei den Kassenverantwortlichen wiederholt ein risikoarmes Investment zugesichert worden (ZDFheute). Die KV Baden-Württemberg erklärt nach eigener Prüfung, ihre Anlageentscheidungen seien seinerzeit „gewissenhaft getroffen“ worden, sieht aber Anhaltspunkte für bewusste Täuschung über Sicherheit und aufsichtsrechtliche Zulässigkeit (Ärzte Zeitung).

Der Anwalt von Verius weist die Vorwürfe zurück – und dreht den Spieß um: Die klagenden Kassen wollten von den Versäumnissen der eigenen Vorstände ablenken. Ob das zutrifft oder die Vorstände tatsächlich getäuscht wurden, muss nun das Gericht klären (Pfefferminzia).

Die Aufsicht wusste es – und tat wenig

Der eigentliche Sprengstoff liegt jedoch nicht im Zivilprozess gegen den Vermögensverwalter, sondern in einem internen Dokument der eigenen Aufsichtsbehörde. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hatte der Pronova BKK bereits in einem 2020 verfassten Prüfbericht zum Geschäftsjahr 2019 attestiert: „Die Kasse hat für ihre Geldanlagen kein Risikomanagement.“ Die Kasse sei demnach Engagements eingegangen, deren Risiken deutlich über Festgeld-Anlagen hinausgingen – Jahre bevor die Verius-Verluste öffentlich wurden (Handelsblatt).

Trotzdem konnte die Aufsicht offenbar wenig ausrichten. Das BAS erklärt selbst, einzelne Geldanlagen seien ihm gegenüber weder anzeige- noch genehmigungspflichtig. Die Sozialversicherungsträger träfen ihre Anlageentscheidungen eigenverantwortlich (portfolio institutionell). Nach eigenen Angaben kann die Behörde den Kassen bei Investitionen nur Hinweise und Empfehlungen geben, aber keine Risikobewertung vornehmen (t-online).

Hinzu kommt eine zweite Lücke: Für das Luxemburger Anlagevehikel selbst erklärte die BaFin gegenüber dem Bundestags-Finanzausschuss, sie habe keine Aufsichtsfunktion – zuständig sei die luxemburgische CSSF (portfolio institutionell). Ergebnis: Zwischen deutscher Sozialversicherungsaufsicht und europäischer Finanzaufsicht klafft ein Zuständigkeits-Niemandsland, durch das ein auf SGB-IV-Investoren zugeschnittenes Milliardenprodukt ungehindert fließen konnte.

Wer am Ende zahlt

Auch andere institutionelle Anleger im Gesundheitswesen ziehen inzwischen vor Gericht – ein Versorgungswerk verklagt sogar das Land Berlin wegen mutmaßlicher Verletzung der Aufsichtspflicht (Aktuelle Sozialpolitik). Politisch bewegt sich bislang wenig: Das zuständige Ministerium kündigte lediglich an, nach Klärung des Sachverhalts zu prüfen, ob gesetzlicher Änderungsbedarf bestehe – in Abstimmung mit dem für das SGB IV federführenden Arbeitsministerium (t-online).

Zur Frage, ob variable Vergütungsbestandteile der Kassenvorstände jemals an den Erfolg solcher Kapitalanlagen gekoppelt waren, liefert die öffentlich zugängliche Dokumentation keinen direkten Beleg. Krankenkassen müssen ihre Vorstandsvergütungen zwar gemäß § 35a SGB IV einzeln offenlegen, und Prämienzahlungen sind dabei realer Bestandteil der Gesamtvergütung. Die konkrete Bemessungsgrundlage dieser Prämien bleibt in den veröffentlichten Berichten aber meist im Dunkeln – ein Umstand, den auch das Bundesgesundheitsministerium wiederholt als mangelnde Transparenz bei Boni, Dienstwagen und Betriebsrenten der Kassenvorstände kritisiert hat.

Was bleibt, ist ein vertrautes Muster: Ein Produkt, das erkennbar für besonders schutzbedürftige Anleger konstruiert wurde. Eine Aufsicht, die Mängel dokumentierte, aber nicht durchgreifen konnte. Vorstände, die sich getäuscht sehen – oder denen genau das vorgeworfen wird, wovor sie eigentlich hätten schützen sollen. Am Ende trägt, wie so oft, niemand von alledem den Schaden allein: Die Beitragszahler tun es, über höhere Zusatzbeiträge oder gekürzte Leistungen, während die Frage der persönlichen Haftung von Vorständen bislang noch von keinem Gericht entschieden wurde.

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