Pollerloch statt Pflicht: Wie Köln Verantwortung für E-Scooter-Unfälle abschiebt

Ein zwölfjähriger Kölner stürzt mit seinem E-Scooter, weil er über das Loch eines herausgenommenen Sperrpfostens fährt. Knieverletzung, Schulterbruch, Krankenhaus. Die Polizei meldet den Fall nüchtern – und liefert dabei, ohne es zu beabsichtigen, ein Lehrstück darüber, wie strukturelles Versagen in individuelle Verantwortung umgedeutet wird.

Die eigentliche Nachricht: eine Verdreifachung

Die Zahl verunglückter Kinder auf Elektrokleinstfahrzeugen in Köln und Leverkusen ist von 13 Fällen (Januar bis Juli 2024) über 20 (2025) auf 58 in den ersten sieben Monaten dieses Jahres gestiegen. Das ist keine Randnotiz, das ist eine Verdreifachung innerhalb eines Jahres. Die Pressemitteilung der Polizei Köln (POL-K: 260813-1-K/Lev) verpackt diese Zahl jedoch in eine Struktur, die fast ausschließlich auf individuelles Fehlverhalten zielt: Mindestalter, Mitnahmeverbot, Versicherungskennzeichen, und – als Schlusspunkt – der Hinweis auf den (nicht vorgeschriebenen) Helm.

Was in dieser Aufzählung fehlt: die Frage, warum ein Loch im Geh- und Radweg über Stunden oder Tage offenstand.

Eine selbst geschaffene Gefahrenstelle

Ein herausnehmbarer Sperrpfosten sitzt in einer Bodenhülse. Wird er entnommen – für Reinigung, Rettungsdienst, eine Veranstaltung –, bleibt eine kreisrunde oder quadratische Öffnung im Belag zurück. Das ist kein Naturereignis und keine altersbedingte Straßenschadensstelle wie ein Schlagloch, sondern eine von der Stadt selbst durch aktives Handeln geschaffene Gefahrenquelle. Und sie ist mit geringstem Aufwand zu schließen: Im Fachhandel gibt es dafür Abdeckkappen, die exakt für diesen Zweck angeboten werden, unter anderem mit dem Hinweis, dass sie das versehentliche Hineintreten oder Hängenbleiben in der offenen Hülse verhindern. Kostenpunkt: wenige Euro pro Stück, Montage ohne Werkzeug, kein Fachpersonal nötig.

Dass ein zwölfjähriger Junge trotzdem stürzt, weil genau diese Kappe fehlte, ist damit kein tragischer Zufall, sondern ein Indiz für ein Organisationsversagen: fehlende Kontrolle, fehlende Standardprozedur, oder schlicht fehlendes Bewusstsein dafür, dass eine entnommene Absperrung eine neue Gefahr erzeugt.

Was die Verkehrssicherungspflicht dazu sagt

Für öffentliche Geh- und Radwege liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Kommune bzw. dem Träger der Straßenbaulast. Die Wege müssen in verkehrssicherem Zustand errichtet und erhalten werden, mit regelmäßigen Kontrollen und Mängelbeseitigung – dazu zählen ausdrücklich auch künstliche Hindernisse wie Poller. Bei erkennbaren Gefahren reicht nach der einschlägigen Rechtsprechung eine bloße Warnung nicht aus: Die Gefahrenstelle muss beseitigt werden (vgl. die Zusammenfassung zu OLG Hamm, Az. 11 U 76/22).

Zugleich zeigt die Rechtsprechung, dass Kommunen nicht für jede denkbare Gefahr haften – kleinere, ortsübliche Unebenheiten muss man als Verkehrsteilnehmer hinnehmen. Der entscheidende Unterschied liegt hier aber genau in der Herkunft der Gefahr: Ein offenes Pollerloch ist keine allmähliche Abnutzungserscheinung, sondern das unmittelbare Resultat einer eigenen Maßnahme der Stadt. Wo die Kommune selbst eine Gefahrenquelle schafft, gelten strengere Maßstäbe als bei ohnehin vorhandenen, natürlichen Wegemängeln – ein Prinzip, das auch in Fällen zu unzureichend gesicherten Pollern auf Radwegen bestätigt wurde, bei denen fehlende Markierung oder Kennzeichnung als Pflichtverletzung gewertet wurde.

Die Statistik verschluckt die Ursache

Besonders aufschlussreich ist, was mit einem solchen Sturz in der amtlichen Unfallstatistik passiert: Er wird als Alleinunfall geführt – dieselbe Kategorie, unter der auch Fahrfehler, überhöhte Geschwindigkeit oder Unachtsamkeit verbucht werden. Die Infrastrukturursache, das von der Stadt selbst hinterlassene Loch, taucht in der Zahl nicht mehr auf. Was strukturell verursacht wurde, erscheint am Ende als individuelles Fahrverhalten. Genau diese Verschiebung wiederholt sich damit auf zwei Ebenen: einmal in der polizeilichen Pressekommunikation (Regelkatalog fürs Kind, kein Wort zur Wegequalität), und einmal in der Statistik selbst, die strukturelle und individuelle Unfallursachen unter einem gemeinsamen Label verschwinden lässt.

Der Helm-Hinweis als Symptom

Der Helm-Passus am Ende der Meldung ist gut gemeint und inhaltlich richtig – ein Helm kann bei einem Sturz tatsächlich vor schweren Kopfverletzungen schützen. Problematisch ist die Funktion, die er in der Kommunikationsstruktur übernimmt: Er verschiebt die Verantwortung für die Unfallfolgen auf den Verunfallten, an der Stelle, an der eigentlich nach der Unfallursache gefragt werden müsste. Bei Kfz-Unfällen findet sich diese Rhetorik in vergleichbarer Form kaum. Dort dominiert die Ursachenkette – Fahrbahnzustand, Verkehrsführung, technischer Zustand –, nicht der Verweis auf Gurt oder Kopfstütze der Betroffenen. Bei nicht-motorisiertem Verkehr rutscht der Fokus dagegen schnell auf die Schutzausrüstung des Opfers.

Das ist im Kern dieselbe Mechanik, die sich in vielen Bereichen kommunaler und staatlicher Kommunikation wiederholt: Kollektive Versäumnisse – hier: unterlassene Wegesicherung – werden sprachlich in individuelle Sorgfaltspflichten übersetzt. Das Kind hätte einen Helm tragen können. Die Stadt hätte eine Kappe montieren müssen. Nur einer dieser beiden Sätze taucht in der Pressemitteilung auf.

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