Am 21. September 2026 hat der Bundeskanzler ein Problem entdeckt. Nach den Wahlniederlagen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern nannte Friedrich Merz es ein „Gerechtigkeitsproblem“, wenn sich der Eindruck verfestige, Privatversicherte bekämen sofort jede Leistung, während gesetzlich Versicherte Wochen und Monate warteten. Noch am selben Abend ließ die Regierung erklären, der Kanzler habe das System der Krankenversicherung nicht infrage gestellt. Aus der CSU kam die Präzisierung, gemeint sei nur die Terminvergabe (ZDFheute).
Nur die Terminvergabe also. Gerade dort lohnt der genauere Blick, denn dort ist das Problem kein Eindruck, sondern ein Verfahren.
Die Grenze verläuft auf dem Zifferblatt
Wie dieses Verfahren funktioniert, hat die ZEIT bereits im April 2025 anhand einer Leserumfrage beschrieben (ZEIT). Die Umfrage ist nicht repräsentativ, aber anschaulich: Bei Haut-, Augen- und HNO-Ärzten sowie Orthopäden bekommen gesetzlich Versicherte zeitnahe Termine vor allem dann, wenn sie selbst zahlen. Eine Augenarztpraxis bei Hannover nannte einem Reporter Ende Januar für Neupatienten einen Termin im August und bot im selben Atemzug die „Selbstzahlersprechstunde“ an: noch in derselben Woche, 80 bis 120 Euro.
Ob das zulässig ist, hängt von der Uhrzeit ab. Kassenärzte müssen mindestens 25 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte bereithalten. Was sie darüber hinaus anbieten, bleibt ihnen überlassen. Das Landgericht Düsseldorf untersagte im Juni 2024 einem Solinger Augenarzt, Kassenpatienten über das Portal Jameda gegen 150 Euro frühere Termine anzubieten (Verbraucherzentrale NRW). Tragend war, dass der Termin innerhalb der Sprechzeit für Kassenpatienten lag und die Leistung eine Kassenleistung war. Außerhalb dieser Stunden hätte dieselbe Untersuchung beim selben Arzt zum selben Preis keinen Anstoß erregt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hält entsprechend fest, in nicht dringenden Fällen dürften Kassenleistungen auch privat berechnet werden.
Damit wird die Mindestzeit zur Obergrenze. 25 Stunden sind Pflicht, alles Weitere ist Markt. Eine Praxis, die ihre Kassenstunden erfüllt und die übrige Zeit an Selbstzahler vergibt, handelt nicht gegen das System, sondern nach seiner Anlage.
Das Häkchen
Die technische Umsetzung übernehmen Buchungsplattformen. Bei Doctolib legen Praxen per Häkchen fest, für welche Versicherungsart ein Termin buchbar ist. Kontingente je Versicherungsart lassen sich einrichten, Neupatienten sperren. Doctolib verweist darauf, die Kriterien bestimme die jeweilige Praxis. Das stimmt, und es beschreibt die Rolle der Plattform genau: Sie entscheidet nichts, sie stellt die Weiche bereit.
Was an dieser Weiche geschieht, lässt sich inzwischen messen. Eine Auswertung des Versicherungsexperten Dieter Homburg vom Herbst 2025 erfasste die Online-Termine von fast 26.000 Ärzten aus neun Fachrichtungen. Nur 43,5 Prozent hatten überhaupt Termine für gesetzlich Versicherte freigeschaltet. Wo beide Gruppen buchen konnten, warteten Privatversicherte knapp 30 Tage, Kassenpatienten 49 (Berliner Zeitung).
Ein Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom Mai 2026 kam für Hautarztpraxen zu einem noch deutlicheren Befund. Von 121 angebotenen Terminarten waren nur 49 grundsätzlich Kassenleistungen, und mehr als die Hälfte davon war ausschließlich als Selbstzahlerleistung buchbar. Das galt bei gesetztem Filter „gesetzlich versichert“ (vzbv). Das Landgericht Berlin hatte die Anzeige von Privatpraxis-Terminen trotz dieses Filters bereits im November 2025 als irreführend bewertet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Doctolib hat Berufung eingelegt (vzbv).
Die Zweiklassenmedizin ist damit keine Haltung, sondern eine Konfigurationsoption.
Die Knappheit ist nicht vom Himmel gefallen
Der naheliegende Einwand lautet, das Problem sei Knappheit, nicht Verteilung. Weder eine Bürgerversicherung noch ein Buchungsverbot schafft eine zusätzliche Arztstunde. Wo Termine knapp sind, gewinnt, wer mehr bietet. Das sei kein Skandal, sondern Marktwirtschaft. Der Einwand ist berechtigt, soweit er reicht. Er reicht nur nicht bis zu der Frage, woher die Knappheit kommt.
Fachärztliche Leistungen für gesetzlich Versicherte sind budgetiert. Überschreitet eine Praxis ihr Volumen, werden weitere Kassenleistungen nur noch abgestaffelt vergütet. Die Neupatientenregelung, die zusätzliche Termine für neue Kassenpatienten außerhalb des Budgets bezahlte, wurde zum Jahresbeginn 2023 aus Spargründen gestrichen. Die Privatliquidation kennt dagegen keinen Deckel. Im Fall der Praxis bei Hannover standen auf der Rechnung 228,60 Euro, abgerechnet mit dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte.
Die Knappheit ist also zum Teil verwaltet. Die gesetzliche Versicherung begrenzt die Menge dessen, was sie bezahlt, und überlässt die Differenz einem Markt, den sie offiziell missbilligt. Der Selbstzahlertermin ist in dieser Lesart keine Entgleisung, sondern das Ventil einer Rationierung, die niemand Rationierung nennen will. Verteilt wird nach Zahlungsbereitschaft statt nach Dringlichkeit, und zwar über Terminkalender statt über Leistungskataloge. Das hat politisch den Vorzug, unsichtbar zu bleiben.
Der Anspruch, den niemand einlöst
Ein Fall aus der ZEIT-Umfrage zeigt, wie weit Anspruch und Praxis auseinanderliegen. Eine 17-Jährige hat zwei Wochen nach einer Gehirnerschütterung unverändert starke Beschwerden. Die Hausärztin überweist mit Dringlichkeitscode zur radiologischen Kontrolle. Die Terminservicestelle bietet einen Termin in sechs Wochen an. Über Doctolib, mit der Auswahl „privat versichert“, sind es in einer Bonner Praxis drei Tage. Am Empfang wird die Überweisung mit Dringlichkeitsvermerk übergangen, der Vater zahlt 532 Euro.
Dabei hätte die Rechtslage genügt. Mit Dringlichkeitscode muss die Terminservicestelle einen Facharzttermin innerhalb von vier Wochen vermitteln. Gelingt das nicht, ist eine ambulante Behandlung im Krankenhaus anzubieten (KV Nordrhein). Sechs Wochen lagen außerhalb dieser Frist. Der Anspruch bestand, er wurde nur nicht erfüllt. Ihn einzufordern hätte Zeit gekostet, die in diesem Fall als Risiko galt.
Hier liegt die eigentliche Asymmetrie. Das Recht der gesetzlich Versicherten existiert auf dem Papier und muss mit Kenntnis der Fristen und einiger Beharrlichkeit durchgesetzt werden. Das Selbstzahlerangebot existiert im Buchungsportal und ist mit zwei Klicks verfügbar. Unter Zeitdruck ist die Wahl des Zweiten rational. Das System sanktioniert niemanden dafür, dass der Anspruch ins Leere läuft. Es vereinnahmt lediglich die Differenz.
Wer die Regeln schreibt
Merz verwies zur Abhilfe darauf, die Koalition habe vereinbart, Entscheidungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die private zu übertragen. Das sei bisher nicht geschehen und werde nachgeholt. Details nannte er nicht. Näher am Terminproblem liegt ein anderes Vorhaben: Nach dem geplanten Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen sollen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Mindeststandards für Terminplattformen festlegen (vzbv).
Die Regeln für die Weiche schreibt damit unter anderem jene Organisation mit, die die private Abrechnung von Kassenleistungen in nicht dringenden Fällen für zulässig hält. Das muss nicht zu schlechten Standards führen. Es zeigt aber, wo die Debatte steht: bei der Frage, wie die Verteilung sauberer angezeigt wird, und nicht bei der Frage, warum es so wenig zu verteilen gibt.