Wenn der Betroffenenbeirat der Deutschen Bischofskonferenz Kardinal Rainer Woelki erneut beim Vatikan anzeigen will, geschieht das nicht aus politischem Reflex. Es geschieht, weil die Unabhängige Aufarbeitungskommission für das Erzbistum Köln in ihrem zweiten Zwischenbericht nüchtern dokumentiert hat, was im Jahr 2015 unter Woelkis Verantwortung passierte – und was nicht passierte. Wer den Bericht und die Reaktionen des Erzbistums nebeneinander legt, sieht ein Muster, das mit Aufarbeitung wenig und mit institutioneller Selbstverteidigung sehr viel zu tun hat.
Die Chronologie eines Vorgangs
Im Februar 2015 erreicht das Erzbistum Köln ein anonymer Brief mit Vorwürfen gegen einen Priester, gegen den schon zur Amtszeit Meisners anonyme Verdachtsmeldungen vorlagen. Wenige Tage später wendet sich ein namentlich bekannter Betroffener an das Erzbistum. Er sei zwischen 2003 und 2006, im Alter von 14 bis 17 Jahren, Opfer grenzverletzender Handlungen des Priesters geworden. Er habe sich entziehen können. Er vermute jedoch, dass andere Minderjährige dies nicht vermocht hätten. Die geplante Beförderung des Priesters sei „nicht haltbar“.
Was darauf folgt, ist in den Akten festgehalten. Der beschuldigte Priester bestreitet die Vorwürfe in einem Gespräch mit Woelki. Ein Psychologe, der zum Beraterstab des Erzbischofs gehört, führt eine einmalige kurze Sitzung mit dem Beschuldigten und attestiert „keine Auffälligkeiten“. Wenige Tage später wird der Priester von Woelki in die geplante Leitungsfunktion befördert. Eine Meldung an die Staatsanwaltschaft erfolgt nicht. Eine Meldung an die Glaubenskongregation in Rom erfolgt nicht.
Die Verteidigung, die an der eigenen Akte scheitert
Das Erzbistum erklärt heute, es habe sich um eine „anonyme und inhaltlich völlig abstrakte Meldung“ gehandelt, bei der nach damaliger Einschätzung kein Ermittlungs- und Aufklärungserfolg zu erwarten gewesen sei. Diese Darstellung lässt sich an der eigenen Aktenlage prüfen. Es lag nicht nur ein anonymer Brief vor, sondern die konkrete Aussage eines namentlich bekannten Opfers mit präzisen Angaben zu Zeitraum, Alter und Tatumständen, ergänzt durch einen ausdrücklichen Hinweis auf weitere mögliche Betroffene. Das anonyme Schreiben wiederum war nach Feststellung der Aufarbeitungskommission keineswegs abstrakt, sondern enthielt Schilderungen, die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründeten.
Mit anderen Worten: Die Verteidigung verschiebt den dokumentierten Vorgang ins Diffuse, damit das Unterlassen plausibel wird. Das ist keine Erklärung, sondern die rhetorische Bearbeitung einer Akte, die sich nicht selbst bearbeiten lässt.
Was 2015 längst geltendes Recht war
Thomas Schüller, Direktor des Instituts für kanonisches Recht an der Universität Münster und damit die fachliche Spitze für Kirchenrecht in Deutschland, widerspricht dem Erzbistum öffentlich und deutlich. Die Meldepflichten waren 2015 eindeutig geregelt: durch die universalkirchenrechtlichen Normen, die Johannes Paul II. 2001 und Benedikt XVI. 2010 erlassen hatten, und durch die 2013 überarbeiteten Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz. Es gab kein Auslegungsproblem und keine Grauzone. Es gab eine Verpflichtung – an die Staatsanwaltschaft und an Rom.
Schüllers Urteil über die Darstellung des Erzbistums ist entsprechend scharf. Es handele sich um „Nebelkerzen“, die von Verstößen der Bistumsleitung ablenken sollen, namentlich des verantwortlichen Erzbischofs. Bemerkenswert ist, dass der Vatikan dieser Verantwortungsdelegation bereits 2011 ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben hat. Der Diözesanbischof trägt persönlich Verantwortung. Er kann sie nicht an Kommissionen, Beraterstäbe oder „noch fehlende Strukturen“ weiterreichen.
Die Meldekultur in zeitlicher Staffelung
Im November 2025 hat das Erzbistum den Fall der Staatsanwaltschaft Köln gemeldet. Das ist zehn Jahre nach den entscheidenden Vorgängen. Der Vatikan ist nach Lage der öffentlich verfügbaren Informationen bis heute nicht informiert. Aus der Berichterstattung lässt sich erschließen, dass das Erzbistum den staatlichen Prüfvorgang abwarten will, bevor Rom erfährt, was Rom seit Jahren hätte erfahren müssen. Das ist keine Meldekultur, sondern Schadensbegrenzung in zeitlicher Staffelung.
Die Staatsanwaltschaft Köln prüft inzwischen, ob ein Anfangsverdacht zu bejahen und ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist – sowohl mit Blick auf den ursprünglichen Missbrauchsverdacht als auch mit Blick auf mögliche Verstöße gegen Meldepflichten. Eine Verjährung der ursprünglichen Taten ist nicht ausgeschlossen. Die Frage einer institutionellen Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.
Was eine einzige Auskunft offenlegt
Vielleicht der bezeichnendste Satz im gesamten Vorgang fällt am Rande. Auf die Frage, ob der betreffende Geistliche in seinem aktuellen Amt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat und ob das Erzbistum inzwischen Maßnahmen gegen ihn verhängt hat, antwortet das Erzbistum: „Zu Personalfragen äußern wir uns grundsätzlich nicht.“ Damit verweigert eine Institution, die seit Jahren Aufarbeitung verspricht, die elementarste Auskunft – die nicht das Personal, sondern das aktuelle Schutzbedürfnis möglicher Betroffener betrifft.
Genau in diesem Satz wird sichtbar, wo die Aufarbeitung steht. Sie ist Diskursangebot nach außen und Verfahrensschutz nach innen. Der Betroffenenbeirat hat angekündigt, den Fall erneut nach Rom zu bringen. Im Jahr 2021 schickte Papst Franziskus bereits zwei Sondergesandte nach Köln, verlangte ein Rücktrittsgesuch und ließ Woelki dann doch im Amt. Wenn jetzt erneut über eine römische Visitation zu entscheiden ist, geht es nicht um eine wiederholte Geste. Es geht um die Frage, ob es eine Form kirchlicher Selbstkontrolle gibt, die diesen Namen verdient.